Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr.  8.

390  II.  Buch.  Handelsgesellschaften  u.  stille  Gesellschaft.  5  124  (Nr.  8).

8.  Aufrechnnugt  Daß  das  Gesellschaftsvermögen  dem  Zugriff  der  Privatgläubiger
  eines  Gesellschafters  während  des  Bestandes  der  Gesellschaft  entzogen  ist,
ergibt  sch  aus  B.G.  B.  8§9  719,  720,  725,  auf  welche  zu  verweisen  ist  (vgl.  übrigens
unten  bei  §  135).  Die  dadurch  für  die  Privatgläubiger  bei  Illation  von  Sachen
oder  Rechten  in  das  Gesellschaftsvermögen  entstehende  Gefährdung  kann  zu  Ansechtungen
  nach  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Juli  1879  berechtigen
  (vgl.  R.G..  XXIV.  Nr.  3).  Gleichfalls  ergibt  sich  aus  dem  bürgerlichen
Recht,  daß  eine  Aufrechnung  zwischen  Forderungen  der  Gesellschaft  und  Privatforderungen
  des  Gesellschaftsschuldners  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  ausgeschlossen
  ist  (B.  G.  B.  §  719  Abs.  2)1).  In  letzterer  Beziehung  ist  Folgendes  hervorzuheben:


a)  Klagt  die  Gesellchaft  eine  Gesellschaftsforderung  ein,  so  darf  der
Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  zustehende
Forderung  aufsschnen  (B.G.B.  5  719  Abs.  2),  ja  nicht  einmal  eine  *#5  alle
einzelnen  Gesellschafter  als  Privatpersonen  zustehende  Forderung  (O.  L.G.  Darmstadt
  im  Recht  06  S.  801  Nr.  1915)  oder  eine  egen  eine  andere,  aus  denselben
Gesellschaftern  bestehende  offene  H.G.  (Oberstes  8  .  zu  Wien  in  Seuffert  LIXI
Nr.  237,  R.O.  H.  G.  XXIV  Nr.  47,  Bolze  XIX  Nr.  626).  Gesellschaftsforderungen
sind  nicht  bloß  solche  Forderungen,  die  der  Gesellschaft  als  ursprünglichem  Gläubiger
ustehen,  sondern  auch  solche,  die  kraft  Zession  oder  kraft  Gesetzes  auf  fsie  übergegangen
find.  Hinsichtlich  der  Zession  greifen  die  Grundsätze  des  B.  G.B.  ö§  406—408  Platz.
Dies  gilt  auch  für  den  Fall  der  Einbringung  einer  Forderung  in  das  Gesellschaftsvermögen
  (B.G.B.  5  720,  2)  vgl.  jedoch  H.  G.  B.  55  25,  28).  Ist  der  vertretungsberechtigte
  Gesellschafter  im  Prozesse  der  Gesellschaft  mit  der  Aufrechnung  der
Gesellschaftsforderung  gegen  eine  Privatschuld  (auch  seine  eigene)  einverstanden  so

ilt  freilich  ein  anderes,  denn  der  vertretungsberechtigte  Gesellschafter  kann  Über

esellschaftsvermögen  mit  Wirkung  nach  außen  sogar  zu  eigenen  Zwecken  verfügen
und  dem  Dritten  würde  BGB.  5  826  nur  dann  entgegengestellt  werden  können,
wenn  er  betrügerisch  kolludiert  (R.O.  H.  G.  IX  S.  429).  Die  Gesellschaftsforderung
kann  übrigens  auch  gegen  einen  Gesellschafter  bestehen,  letzterenfalls  darf  dieser  mit
Forderungen  gegen  die  Gesellschaft  aufrechnen.

b)  Wird  die  Gesellschaft  verklagt,  so  darf  sie  nicht  mit  der  Privatforderung
  eines  einzelnen  Gesellschafters  aufrechnen  (R.O.  H.G.  IV
S.  419,  R.G.Z.  XI  S.  116,  Bolze  IX  Nr.  484,  a.  A.  Römer,  Abhandlungen  aus
dem  gem.  Recht  S.  165).  Dieser  Satz  ergibt  sich  aus  B.  G.  B.  8  387  und  §  422
Abs.  2,  denn  Gesellschaft  und  einzelner  Gesellschafter  sind  Gesamtschuldner.  Es
genügt  an  sich  auch  nicht,  daß  der  betreffende  Gesellschafter  mit  der  Aufrechnung
einverstanden  ist  (so  R.G.Z.  XXXI  S.  81ff.).  Denn  B.  G.  B.  5  387  verlangt
schlechthin,  daß  es  sich  bei  der  Aufrechnung  um  eigene  Forderungen  handelt.  Vielmehr
  bedürfte  es  entweder  einer  Abtretung  der  Horderung  an  die  Gesellschaft,
die  natürlich  auch  durch  den  nicht  vertretenden  Gesellschafter,  dem  die  Forderung
msteht,  erfolgen  kann,  oder  es  muß  der  einzelne  Gesellschafter  der  Gesellschaft  die

ollmacht  erteilen,  für  ihn  aufzurechnen  und  die  diksbeeüggliche  Erklärung  dem
Gläubiger  abzugeben  (B.G.B.  ös  387,  388).  Doch  würde  diesenfalls  die  Abgabe
an  den  Prozeßbevollmächtigten  des  Gläubigers  im  Zweifel  nicht  genügen,  da  dessen
Vollmacht  die  Entgegennahme  solcher  Erklärungen  im  Zweifel  nicht  umfaßt  ogt
Conrades  in  3.  XXXIIII  S.  76).  Mittelbar  würde  durch  die  Vollmacht  derselbe
Effekt  erzeugt  werden,  wie  durch  die  esston,  denn  mit  der  abgabe  der  Erklärun
wäre  die  Forderung  des  Klägers  erlof  en  (B.G.  B.  §  389).  Bei  der  Zession  ist
aber  B.G.B.  F  181  u  beachten,  nach  dem  der  vertretende  Gesellschafter  seine  Forderung
  nicht  ohne  besondere  Gestaktung  an  sich  als  Vertreter  der  Gesellschaft

 

 

1)  „Gegen  eine  Forderung,  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehört,  kann  der
S  uldner  nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  zustehende  Forderung
aufrechnen.“

2)  „Die  Zugehörigkeit  einer  nach  §  718  Abs.  1  (Einbringung)  erworbenen
Forderung  zum  Gesellschaftsvermögen  hat  der  Schuldner  erst  dann  Heuen  sich  gelten
zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften  der
55  406—408  finden  entsprechende  Anwendung.“