Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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schlitzung des Leer- und Hüftdarms. Sodann wird der Mastdarm vor seinem Becken— 
stück durchschnitten und bis zu der Stelle, wo er sich mit dem Zwölffingerdarme kreuzt, 
abgetrennt. 
Hierauf wird der Zwölffingerdarm vom Gekröse abgelöst, aber nicht heraus— 
geschnitten. 
Nachdem alsdann das Gekröse des Dünndarms untersucht worden ist, wird die vordere 
Gekröswurzel durchschnitten und der Dickdarm im Zusammenhange herausgenommen. 
Ferner werden die Windungen des Grimmdarmlabyrinths von einander getrennt und 
dann der ganze Dickdarm aupsgeschlitzt. Schließlich wird der Zwölffingerdarm in seiner 
natürlichen Verbindung mit der Leber aufgeschnitten und die Mündung des gemein- 
schaftlichen Gallenganges wie beim Pferde geprüft. 
Die Untersuchung und die weitere Sektion der in der Bauchhöhle gelegenen Organe 
erfolgt wie beim Pferde. 
3. Schwein. 
§ 20. 
Nachdem der Zwölffingerdarm unter der rechten Niere zweimal unterbunden und 
zwischen beiden Ligaturen durchschnitten worden ist, zieht man sein hinteres, zwischen 
den Gekrösplatten gelegenes Ende hervor, dann trennt man das hintere Ende des 
Zwölffingerdarms in Verbindung mit dem Leer= und Hüftdarme vom Gekröse und 
schneidet den letzteren, nachdem er dicht vor der Hüft-Blinddarmöffnung unterbunden 
worden ist, vor der Ligatur ab. Nach der Herausnahme wird der Dünndarm mit einer 
Scheere aufgeschlitzt. Hieran schließt sich die Untersuchung des Dünndarmgekröses. 
Blind-, Grimm= und Mastdarm werden im Zusammenhange herausgenommen, indem 
man die vordere Gekröswurzel durchschneidet und den Mastdarm von seinen Verbind- 
ungen trennt. Der Mastdarm wird dicht vor seinem Beckenstücke abgeschnitten. Darauf 
werden die Windungen des Grimmdarmkonvolutes vorsichtig auseinandergezogen und 
dann alle Abtheilungen des Dickdarms aufgeschlitzt. Nächstdem werden Netz und Milz 
herausgenommen. Die Untersuchung der Organe der Bauchhöhle und die weitere 
Sektion der letzteren erfolgt, wie beim Pferde angegeben worden ist. 
4. Fleischfresser. 
8 21. 
Nachdem der Zwölffingerdarm hinter der rechten Niere zweimal unterbunden und 
zwischen den Ligaturen durchschnitten worden ist, trennt man das hintere Ende des 
Zwölffingerdarms, den Leerdarm, indem man die eine Platte des Dünndarmgekröses 
durchschneidet, den Hüftdarm und den ganzen Dickdarm im Zusammenhange vom Ge- 
kröse. Der Mastdarm wird alsdann vor seinem Beckenstücke abgeschnitten.
	        
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