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5. Bei Lungenseuche.
832.
Es ist auf die Sektion der Brusthöhle besondere Sorgfalt zu verwenden. Nach
dem Eröffnen derselben ist der etwaige abnorme Inhalt, die Beschaffenheit des Brust-
felles und der Ausdehnungszustand der Lungen zu beschreiben. Es sind ferner die
Lungen und zwar besonders die Durchschnittsflächen derselben mit besonderer Rücksicht
auf das Interstitialgewebe und die Beschaffenheit der Lungenbläschen, der Bronchial-
drüsen und Lymphgefäße zu untersuchen. Auch der Inhalt der Bronchien und die Be-
schaffenheit der Bronchialschleimhaut ist festzustellen.
6. Bei Pockenseuche.
l 33.
Sollte das Vorhandensein der Pockenseuche durch die Obduktion festzustellen sein,
so ist zunächst eine genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Sodann ist die Be-
schaffenheit der Haut am Kopfe, besonders um das Maul und die Augen, ferner an der
inneren Fläche der Extremitäten, an dem Bauche, der Brust und der unteren Fläche
des Schweifes anzugeben. Endlich ist der Zustand der Luftröhre, der Lungen, des
Herzens, des Kehl= und Schlundkopfes, der Speiseröhre und des Magens festzustellen.
Wünschenswerth ist es, daß auch das Verhalten der Milz, Leber, Nieren und
Muskeln ermittelt wird.
8 34.
Nach beendigter Obduktion sind die Kadaver und deren Abgänge zu beseitigen.
Ist durch die Obduktion eine der im § 10 des Gesetzes benannten Seuchen ermittelt
worden, so hat die Polizeibehörde die Beseitigung der Kadaver und deren Abgänge
nach den bezüglich der einzelnen Seuchen ertheilten Vorschriften anzuordnen.
8 35.
Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Desinfektion der Obduktions—
plätze und der zur Ausführung der Obduktion benutzten Geräthschaften erfolgt nach den
in der „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der
Hausthiere“ enthaltenen Bestimmungen.
Das Obduktionsprotokoll.
8 36.
Ueber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (s. § 1) ein Proto-
koll aufgenommen.