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84.
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund
desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher Aus-
dehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer
Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm
bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der
Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesem
Behufe das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten
Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisungen zu versehen.
§ 5.
Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maß-
regeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen.
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande.
a. Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen.
§ 6.
Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, ist ver-
boten.
§ 7.
Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hausthiere in einem für den
inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, so kann
1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heimgesuchten
Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten oder solchen
Beschränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr einer Einschleppung
ausschließen oder vermindern;
2 der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unterworfen
werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung
der Seuche vorzubeugen.
Die Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die
Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen auszudehnen,
welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder Verkehrs-
beschränkung ist unverzüglich dem Reichskänzler Mittheilüng zu machen.