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2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen.
8 30.
Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der zulässigen
Schutzmaßregeln (88 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle übrigen einzelnen
Seuchen werden von dem Bundesrath auf dem Wege der Instruktion erlassen.
Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der weiter
erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften Platz greifen.
a. Milzbrand.
831.
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen
nicht geschlachtet werden.
832.
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche ver—
dächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet.
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten
Thierärzten vorgenommen werden.
833.
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche verdäch—
tiger Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Die Abhäutung derselben ist verboten.
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes unter Wild—
ständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung.
b. Tollwuth.
8 34.
Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche verdächtig sind, müssen von dem
Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zu
polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden.
835.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen
Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
836.
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder Ver-