Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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8 42. 
Die Tödtung verdächtiger Thiere muß von der Polizeibehörde angeordnet werden, 
wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund 
der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, oder 
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Maßregeln 
ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles 
nicht erzielt werden kann, oder 
wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung 
der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
8 43. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere müssen sofort unschädlich 
beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
8 44. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten 
Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der 
Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort 
liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine 
Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten 
zu machen. 
d. Lungenseuche des Rindviehs. 
8 46. 
Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten Thier— 
arztes an der Lungenseuche erkrankten Thiere anzuordnen und kann auch die Tödtung 
verdächtiger Thiere anordnen. 
e. Pockenseuche der Schafe. 
8 46. 
Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung aller zur 
Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden. 
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die Vor— 
nahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des be— 
amteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
	        
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