— 115 —
3. Zesondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthüuser.
853.
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlachtvieh—
höfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden
die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aenderungen Anwendung,
welche sich aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben.
8 54.
Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtvieh der Ausbruch einer übertragbaren
Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche nach dem Gut—
achten des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen,
so sind die erkrankten und alle verdächtigen Thiere fofort in polizeiliche Verwahrung
zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.
8 655.
Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. 88 31, 36, 43), kann der Be—
sitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter angehalten
werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter Aufsicht des beamteten Thierarztes
in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der betreffenden
Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden.
8 656.
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffentliche
Schlachthäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche
empfänglichen Thiere abgesperrt werden.
Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewendet
werden.
4. Entschädigung für getödtete Thiere.
857.
Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der
Seuche gefallenen Thiere muß vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Aus—
nahmen eine Entschädigung gewährt werden.
1881. 16