Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere 
oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören 
oder nicht; 
2. wer den auf Grund des 88 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Kontrol— 
maßregeln zuwiderhandelt; 
3. wer den in den Fällen des § 12 Absatz 2 und des § 17 Absatz 2 von dem Thier- 
arzte getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandelt; 
4. wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln 
(§§ 19 bis 28, 38, 51) zuwiderhandelt. 
867. 
Sind in den Fällen der §§ 65, 66 die Zuwiderhandlungen in der Absicht begangen, 
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen 
Schaden zuzufügen, so tritt, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter 50 bis zu 150 Mark oder Haft 
nicht unter drei Wochen ein. 
IV. Schlußbestimmungen. 
8 68. 
Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen 
auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (R.-G.-Bl. S. 163) wird durch das 
gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
869. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser— 
lichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1880. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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