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Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere
oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören
oder nicht;
2. wer den auf Grund des 88 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Kontrol—
maßregeln zuwiderhandelt;
3. wer den in den Fällen des § 12 Absatz 2 und des § 17 Absatz 2 von dem Thier-
arzte getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandelt;
4. wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln
(§§ 19 bis 28, 38, 51) zuwiderhandelt.
867.
Sind in den Fällen der §§ 65, 66 die Zuwiderhandlungen in der Absicht begangen,
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen
Schaden zuzufügen, so tritt, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter 50 bis zu 150 Mark oder Haft
nicht unter drei Wochen ein.
IV. Schlußbestimmungen.
8 68.
Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (R.-G.-Bl. S. 163) wird durch das
gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
869.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser—
lichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1880.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.