— 154 —
#. Durch Schriften, in welchen einem Rechte entsagt, oder eine Verbindlichkeit
übernommen wird, wird die Kirchgemeinde, beziehentlich das Kirchenlehn nur dann ver—
pflichtet, wenn dieselben außer von dem Vorsitzenden noch von zwei anderen Mitgliedern
des Kirchenvorstandes unterzeichnet und mit einem Abdrucke des Kirchenvorstandssiegels
versehen sind.
83. Vorstehende Bestimmungen leiden auch auf den Fall Anwendung, wo mehrere
Kirchenvorstände in einer Stadt zu gemeinschaftlicher Berathung und Beschlußfassung
zusammen zu treten haben (8 7 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom
30. März 1868).
Es sind daher die im Namen solcher vereinigter Kirchenvorstände ergehenden
Schriften von den Vorsitzenden derselben und, wenn diese Schriften solche sind, in
denen einem Rechte entsagt, oder eine Verbindlichkeit übernommen wird, außer von den
Vorsitzenden, auch noch von je zwei Mitgliedern der betheiligten Kirchenvorstände zu
vollziehen, und mit je einem Abdrucke der Kirchenvorstandssiegel der einzelnen Kirchen—
vorstände zu versehen.
Dresden, den 20. Juni 1881.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Carl Friedrich von Gerber.
Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 38. Verordnung,
die von den Kirchenvorständen nach Maßgabe der 3#§ 2 und 3 des Kirchengesetzes
vom 20. Juni 1881 ausgestellten Urkunden und die Legitimation der Kirchen-
vorstände betreffend;
vom 22. Juli 1881.
In Anschluß an die Bestimmungen in §8§ 2 und 3 des Kirchengesetzes, die Vollziehung
der von den Kirchenvorständen der evangelisch-lutherischen Kirche auszustellenden Ur-
kunden betreffend, vom 20. Juni 1881 wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet,
was folgt:
1. Die nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des erwähnten Kirchengesetzes vollzogenen
und mit Kirchenvorstandssiegel versehenen Urkunden bedürfen zum Beweise der Echtheit