Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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#. Durch Schriften, in welchen einem Rechte entsagt, oder eine Verbindlichkeit 
übernommen wird, wird die Kirchgemeinde, beziehentlich das Kirchenlehn nur dann ver— 
pflichtet, wenn dieselben außer von dem Vorsitzenden noch von zwei anderen Mitgliedern 
des Kirchenvorstandes unterzeichnet und mit einem Abdrucke des Kirchenvorstandssiegels 
versehen sind. 
83. Vorstehende Bestimmungen leiden auch auf den Fall Anwendung, wo mehrere 
Kirchenvorstände in einer Stadt zu gemeinschaftlicher Berathung und Beschlußfassung 
zusammen zu treten haben (8 7 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 
30. März 1868). 
Es sind daher die im Namen solcher vereinigter Kirchenvorstände ergehenden 
Schriften von den Vorsitzenden derselben und, wenn diese Schriften solche sind, in 
denen einem Rechte entsagt, oder eine Verbindlichkeit übernommen wird, außer von den 
Vorsitzenden, auch noch von je zwei Mitgliedern der betheiligten Kirchenvorstände zu 
vollziehen, und mit je einem Abdrucke der Kirchenvorstandssiegel der einzelnen Kirchen— 
vorstände zu versehen. 
Dresden, den 20. Juni 1881. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Carl Friedrich von Gerber. 
Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
Nr. 38. Verordnung, 
die von den Kirchenvorständen nach Maßgabe der 3#§ 2 und 3 des Kirchengesetzes 
vom 20. Juni 1881 ausgestellten Urkunden und die Legitimation der Kirchen- 
vorstände betreffend; 
vom 22. Juli 1881. 
In Anschluß an die Bestimmungen in §8§ 2 und 3 des Kirchengesetzes, die Vollziehung 
der von den Kirchenvorständen der evangelisch-lutherischen Kirche auszustellenden Ur- 
kunden betreffend, vom 20. Juni 1881 wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, 
was folgt: 
1. Die nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des erwähnten Kirchengesetzes vollzogenen 
und mit Kirchenvorstandssiegel versehenen Urkunden bedürfen zum Beweise der Echtheit
	        
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