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schnitten zu Fünf Hundert Mark (Lit. A) und zu Ein Tausend Mark (Lit. B) im
Gesammtbetrage von Fünf Millionen Mark auszugeben, so ist die hierzu nach-
gesuchte Genehmigung ertheilt, auch auf Grund des Gesetzes über den Urkundenstempel
vom 13. November 1876 Artikel 10, Absatz 2 die Verwendung der für die einzelnen
Pfandbriefe zu berechnenden Stempelbeträge in ungetrennter Summe gestattet worden.
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 22. Juli 1881.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: Für den Minister:
Schmaltz. Götz.
Fromm.
Berichtigung.
In der Bekanntmachung, die gegenseitige abgabenfreie Behandlung des beweglichen Nachlasses
Königlich Sächsischer und Kaiserlich Königlich Oesterreichischer Unterthanen betreffend, vom 26. Februar
dieses Jahres Nr. 8 (Seite 12 des diesjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) muß es anstatt der im
Titel enthaltenen Worte: „Kaiserlich Königlich Oesterreichischer Unterthanen“
Kaiserlich Königlich Oesterreichischer und Königlich Ungarischer Unterthanen,
sowie statt der im Texte enthaltenen Worte: „Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung"
Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarischen Regierung
heißen.
Dresden, am 29. Juni 1881.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Dr. Wachler.
Letzte Absendung: am 6. August 1881.