Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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marken, sowie für die Reichs-Stempelzeichen, welche auf demnächst verdorbene Formulare 
oder Werthpapiere aufgedrückt worden sind, kann nur dann Erstattung beansprucht 
werden, wenn 
a) der Schaden mindestens drei Mark beträgt und wenn 
b) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen 
veranlaßt und von den verdorbenen Stempelzeichen, bezw. von den Schriftstücken, 
zu welchen sie verwendet worden sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch 
gemacht worden ist, durch welchen das steuerliche Interesse gefährdet werden kann; 
c) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Be- 
rechtigten bekannt geworden, bei der Steuer-Directivbehörde des Bezirks ange- 
meldet wird, auch die verdorbenen Stempelzeichen, und bei verdorbenen Werth- 
papieren und gestempelten Formularen die quittirten Anmeldungen, welche den 
Betrag der für dieselben entrichteten Stempelabgabe ergeben, zugleich vorgelegt 
werden. 
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichs-Stempelabgabe findet nicht 
statt; die Erstattung erfolgt vielmehr in folgender Weise: Die von der Directivbehörde 
beauftragte Steuerstelle stempelt nach näherer Anweisung der ersteren dem Berechtigten 
auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vorschriften zu 2 a und 9 die an Stelle der 
verdorbenen neu ausgestellten Werthpapiere von demselben Steuerwerthe, bezw. eine 
gleiche Anzahl neuer Formulare zu demselben Steuerbetrage abgabenfrei ab, oder ver- 
abfolgt ihm Stempelmarken zum Betrage der zu erstattenden ohne Bezahlung. 
Die verdorbenen Stempelmarken und Formulare, bezw. die aus den Werthpapieren 
ausgeschnittenen Stempelzeichen werden bei der Directivbehörde in Gegenwart zweier 
Beamten durch Verbrennen vernichtet. 
Zu §8§ 26 und 27 des Gesetzes. 
20. Der Reichskanzler wird von Zeit zu Zeit ein Verzeichniß 
I. der Steuerstellen, welche in jedem Bundesstaate 
zur Erhebung der Reichs-Stempelabgabe für Werthpapiere, 
zur Stempelung von Formularen für Schlußnoten, Rechnungen 2c., 
zur Erhebung der Abgabe für Lotterieloose und Ausweise über Spiel- 
einlagen 
ermächtigt sind, sowie der denselben vorgesetzten Directivbehörden; 
II. der zur Wahrnehmung der Revisionen nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes 
bestimmten Beamten und der denselben zugewiesenen Bezirke 
veröffentlichen.
	        
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