Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Zu § 27 des Gesetzes. 
21. Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 27 Absatz 2 bezeichneten Geschäfte 
werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbstständig davon 
Ueberzeugung nehmen, ob und welche stempelpflichtigen Schriftstücke bei der revidirten 
Anstalt vorhanden und ob dieselben vorschriftsmäßig gestempelt sind. Die Vorstände 
dieser Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der Revision sich wenden 
wird, haben ihm die zu diesem Zwecke gewünschten Schriften, Register und Urkunden 
zur Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen 
Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
Zu § 33 des Gesetzes. 
22. Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der Abstempelung 
stempelpflichtiger ausländischer Werthpapiere sowie der Formulare zu Schlußnoten und 
Rechnungen bei der zuständigen Steuerstelle ihres Gebiets schon am 1. September 
1881 begonnen werden kann. Der Verkauf von Reichs-Stempelmarken zu Rechnungen 2c., 
sowie die Abstempelung inländischer Werthpapiere wird einige Tage vor dem Inkraft- 
treten des Gesetzes bei den von den Landesregierungen zu veröffentlichenden Stellen 
(oben Nummer 1) beginnen. 
23. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die bei der Reichsbank hinterlegten aus- 
ländischen Actien, Renten= und Schuldverschreibungen, auf welche die Vorschriften der 
„Ausnahmen“ zu den Tarifnummern 1 und 2 Anwendung finden, auf Antrag in den 
Geschäftsräumen der Reichsbank unter den erforderlichen Controlemaßregeln abstempeln 
zu lassen. 
 
	        
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