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3. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Bestimmungen,
betreffend
die Prüfung von Thermometern.
Die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission wird bis auf Weiteres der Prüfung von Thermometern
nach Maßgabe folgender Bestimmungen sich unterziehen:
§. 1.
Die Prüfung hat den Zweck, die Richtigkeit der thermometrischen Angaben zu bescheinigen. Sie
kann mit einer Stempelung der Thermometer verbunden sein.
Zugelassen sind mit Quecksilber gefüllte Thermometer aus Glas, einschließlich der sogenannten Maxi-
mumthermometer für ärztliche Beobachtungen. Jedoch ist eine Stempelung der Maximumthermometer sowie
aller zu anderen als ärztlichen Beobachtungen bestimmten Thermometer bis auf Weiteres ausgeschlossen.
§. 2
Zu ärztlichen Beobachtungen bestimmte Thermometer, deren Prüfung verlangt wird, sollen folgenden
Anforderungen genügen:
J.
2.
Die Skale soll nach Zehnteln des Centigrades fortschreiten; eine Theilung nach Fünfteln
wird nur bis auf Weiteres zugelassen.
Die Skale soll Temperaturen zwischen — 35 und + 42 Grad angeben; sie darf nach
unten hin bis + 20 Grad, nach oben hin bis + 50 Grad ausgedehnt sein und in der
Nähe des Eispunktes eine Hülfstheilung enthalten, welche höchstens bis zu 3 Grad über
Null und 2 Grad unter Null reicht.
Die Skale soll ohne augenfällige Eintheilungsfehler ausgeführt sein. Benachbarte Inter-
valle dürfen höchstens um den vierten Theil ihrer Länge von einander abweichen. Die
Länge des Intervalls von einem Grad soll nicht kleiner als 4 Millimeter sein.
Die Theilung soll entweder auf dem Körper des Kapillarrohres oder auf einem Streifen
von Papier, Emailglas, Milchglas u. dergl. aufgetragen sein. Im letzteren Fall soll der
Streifen mit dem das Kapillarrohr umschließenden Umhüllungsrohr in sicherer Weise ver-
bunden und so zu dem Kapillarrohr gelegt sein, daß eine unzweideutige Ablesung er-
möglicht wird. Auch soll in diesem Falle auf dem Umhüllungsrohr oder auf dem Kapillar=
rohr eine Strichmarke eingeätzt oder eingerissen sein, um feststellen zu können, ob die Skale
eine Verrückung erfahren hat. Ist die Strichmarke auf dem Umhüllungsrohr angebracht,
so soll sie mit dem Theilstrich für 38 Grad sich decken und dieser Theilstrich bis zu dem
an das Umhüllungsrohr sich anlegenden Theil des Skalenstreifens heranreichen.
Die Theilung soll in dauerhafter Weise ausgeführt, deutlich numerirt und mit der Angabe
„Centigrade“ oder „Hunderttheilig" versehen sein. Bis auf Weiteres sind statt letzterer
Angabe andere unzweideutige Bezeichnungen noch zugelassen. 6
Das Thermonmeter soll an leicht sichtbarer Stelle und in deutlicher, dauerhafter Ausführung
den Namen und Wohnort des Verfertigers oder Einlieferers sowie eine laufende Nummer
tragen. Fehlt diese Bezeichnung, so wird von Amtswegen diejenige Nummer auf dem
Thermometer angebracht, unter welcher letzteres amtlich eingetragen ist.
Sogenannte Maximumthermometer sollen durch ihre Bezeichnung als solche gekenn-
zeichnet sein.
§ 3
Thermometer, deren Stempelung verlangt wird, sollen den nachfolgenden Anforderungen genügen:
1.
Die Skale soll nach Zehnteln des Centigrades fortschreiten.
2. Die Skale soll Temperaturen zwischen — 35 und — 42 Grad angeben. Sie darf nach
unten hin bis +— 20 Grad, nach oben hin bis + 50 Grad ausgedehnt sein. Sie soll