Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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vom 1. Juni 1870 betreffend, vom 24. December 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 413) 
werden aufgehoben. 
Ebenso ist das dort erwähnte, der gedachten Verordnung beigedruckte Formular E 
nicht weiter in Anwendung zu bringen. 
#6. Jedem Sachsen ist zum Zwecke seines auswärtigen Fortkommens auf Ansuchen 
eine Bescheinigung über seine Staatsangehörigkeit (Heimathschein) nach dem der gegen- 
wärtigen Verordnung beigedruckten Formulare unter E zu ertheilen. 
63. Sollte von dem Ansuchenden aus besonderen Gründen der Antrag gestellt werden, — 
daß die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit auch auf seine Ehefrau und beziehentlich 
seine unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder erstreckt werde, so kann 
in dem Formulare hinter den Worten: „die Eigenschaft als Königlich Sächsischer 
Staatsangehöriger besitzt,“ noch eingeschaltet werden: „und seine Ehefrau (N. N.), 
sowie seine Kinder (N. N.) diese Eigenschaft theilen.“ 
Dresden, den 26. Februar 1881. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pfeiffer I. 
E. 
Deutsches Reich. 
Königreich Sachsen. 
Heimathschein. 
Von der unterzeichneten Königlichen Kreishauptmannschaft wird dem (Namen, 
Stand und Wohnort), geboren am .. ten zu 
—. 2—22 —2 2 2 2 2 4I *F# 2 2 22 
zum Zwecke des Aufenthalts im Auslande hierdurch bescheinigt, daß derselbe und zwar 
durch (Abstammung, Naturalisation 2c.) die Eigenschaft als Königlich Schsischer 
Staatsangehöriger besitzt. 
Gegenwärtige Bescheinigung gilt nur auf die Dauer von fünf Jahren 
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