Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Den zugezogenen Sachverständigen, sowie beziehentlich dem betreffenden Thierarzte 
ist eine angemessene, nach Befinden durch die Amtshauptmannschaft, beziehentlich 
Kreishauptmannschaft festzustellende Auslösung und Vergütung des Verlags für Reise- 
fortkommen zu gewähren. 
&. Die Auswahl der Sachverständigen bleibt in Städten mit Revidirter Städte- 
ordnung dem pflichtmäßigen Ermessen der Stadträthe überlassen. Für die anderen 
Orte des Landes wird für jeden amtshauptmannschaftlichen Bezirk vom Bezirks- 
ausschusse für jedes Jahr eine Liste derjenigen Personen in der erforderlichen Zahl 
und mit Berücksichtigung der verschiedenen Gegenden des Bezirks aufsgestellt, aus 
welchen von den Ortsbehörden die Sachverständigen zu wählen sind. 
Diese Liste ist alsbald nach ihrer Ausstellung von der Amtshauptmannschaft im 
Amtsblatte bekannt zu machen. 
9. Ausgeschlossen von der Funktion der zur Ermittelung der Entschädigungs- 
beträge zuzuziehenden Sachverständigen sind: 
a) Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
b) Jedermann 
aa) in eigner Sache, 
bb) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
cc) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, 
oder mit der er verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf welcher 
die Schwägerschaft beruht, nicht mehr besteht, oder mit der er durch 
Adoption verbunden, beziehentlich in der Seitenlinie bis zum dritten 
Grade verwandt ist. 
* 10. Das aufgenommene Protokoll ist unter kurzer Angabe der, den Ent- 
schädigungsfall begleitenden und den Entschädigungsanspruch begründenden Um- 
stände bei 
ad 1 und 2 des § 5 der Bezirksamtshauptmannschaft, 
ad 3 des § 5 der Kreishauptmannschaft 
einzureichen, worauf, insoweit nicht besondere, zunächst weiterer Erörterung zu unter- 
ziehende Bedenken zu erheben sind, die betreffenden Entschädigungen zu bewilligen und 
mit dem bezüglichen Verwaltungsaufwande gegen gehörige Quittung auszuzahlen sind 
(§ 4, lit. e). 
11. Einsprüche gegen die Höhe der festgestellten und dem betreffenden Vieh- 
besitzer bekannt zu machenden Entschädigung sind binnen 14 Tagen, von Zeit dieser in 
dem oben, in § 7, erwähnten Protokolle mit zu bemerkenden Bekanntmachung an 
gerechnet, bei derjenigen Behörde, welche das bezügliche Verfahren geleitet hat, an- 
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