Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Katzen anzuordnen, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder rücksichtlich 
welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind. 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatige Absperrung eines der Tollwuth 
verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizei- 
behörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die 
daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt (§ 37 des 
Gesetzes). Dabei ist den im zweiten und dritten Absatze des § 22 enthaltenen Vor- 
schriften nachzugehen. 
Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und 
durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Amtsblatt) 
sofort zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auch der Bezirksamtshauptmannschaft an- 
zuzeigen. Die Benachrichtigung der betreffenden Amtshauptmannschaft liegt auch den 
Stadträthen (§ 1, 1 a) ob. Die Bekanntmachung im Amtsblatte hat, soweit mittlere 
und kleine Städte, ländliche Ortschaften und selbstständige Gutsbezirke in Frage sind, 
durch die Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen. 
§ 26. (§ 20 der Instruktion.) 
Ist ein wuthkranker oder ein der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so 
muß von der Polizeibehörde sofort die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller 
in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde für einen Zeitraum von 3 Monaten 
angeordnet werden (8 38 des Gesetzes). 
Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe 
versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß 
aus dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden. 
Als gefährdet gelten alle Ortschaften, in welchen der wuthkranke oder der der Seuche 
verdächtige Hund gesehen worden ist, und die bis 4 Kilometer von diesen Ortschaften 
entfernten Orte einschließlich der Gemarkungen derselben. 
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß die- 
selben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des 
Gebrauchs festgelegt werden. 
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von Fleischerhunden 
zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung 
gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagd- 
reviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt 
werden. 
1881. 7
	        
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