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Katzen anzuordnen, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder rücksichtlich
welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind.
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatige Absperrung eines der Tollwuth
verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizei-
behörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die
daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt (§ 37 des
Gesetzes). Dabei ist den im zweiten und dritten Absatze des § 22 enthaltenen Vor-
schriften nachzugehen.
Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und
durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Amtsblatt)
sofort zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auch der Bezirksamtshauptmannschaft an-
zuzeigen. Die Benachrichtigung der betreffenden Amtshauptmannschaft liegt auch den
Stadträthen (§ 1, 1 a) ob. Die Bekanntmachung im Amtsblatte hat, soweit mittlere
und kleine Städte, ländliche Ortschaften und selbstständige Gutsbezirke in Frage sind,
durch die Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen.
§ 26. (§ 20 der Instruktion.)
Ist ein wuthkranker oder ein der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so
muß von der Polizeibehörde sofort die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller
in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde für einen Zeitraum von 3 Monaten
angeordnet werden (8 38 des Gesetzes).
Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe
versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß
aus dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden.
Als gefährdet gelten alle Ortschaften, in welchen der wuthkranke oder der der Seuche
verdächtige Hund gesehen worden ist, und die bis 4 Kilometer von diesen Ortschaften
entfernten Orte einschließlich der Gemarkungen derselben.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß die-
selben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des
Gebrauchs festgelegt werden.
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von Fleischerhunden
zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung
gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagd-
reviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt
werden.
1881. 7