Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 45 — 
8 30. (8 24 der Instruktion.) 
Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf 3 Monate, für Rindvieh auf 4 Monate, 
für Schafe, Ziegen und Schweine auf 2 Monate zu bemessen. 
8 31. (8 25 der Instruktion.) 
Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere ohne polizeiliche 
Erlaubniß ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle des mit polizeilicher 
Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die Beobachtung in dem neuen Standort fortzusetzen. 
Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk 
ertheilt wird, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung 
von der Sachlage sofort in Kenntniß gesetzt werden. 
§ 32. (§ 26 der Instruktion.) 
Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, sowie der 
Weidegang derselben, ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der Vertreter desselben 
ist aber anzuhalten, von dem etwaigen Auftreten solcher Krankheitserscheinungen, welche 
den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, ungesäumt der Polizeihörde Anzeige zu 
machen. Letztere hat hierauf die sofortige Untersuchung der erkrankten Thiere durch 
den beamteten Thierarzt zu veranlassen und, sofern sich das Vorhandensein des Seuchen- 
verdachtes bestätigt, die Stallsperre für die erkrankten Thiere anzuordnen, wenn der 
Besitzer nicht die Tödtung derselben vorzieht. 
§ 33. (§ 27 der Justruktion.) 
Ist die Tollwuth bei einem Thiere (§ 29) festgestellt, so hat die Polizeibehörde 
die sofortige Tödtung desselben anzuordnen (§ 37 des Gesetzes). 
§ 34. (§ 28 der Instruktion.) 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen 
Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden (§ 35 des Gesetzes). 
§ 35. (§ 29 der Instruktion.) 
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, sowie jeder Ver- 
kauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse derselben ist 
verboten (§ 36 des Gesetzes). 
§ 36. (§ 30 der Instruktion.) 
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thiere sind durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der 
7* 
d. Alle Arten 
von Thieren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.