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8 30. (8 24 der Instruktion.)
Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf 3 Monate, für Rindvieh auf 4 Monate,
für Schafe, Ziegen und Schweine auf 2 Monate zu bemessen.
8 31. (8 25 der Instruktion.)
Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere ohne polizeiliche
Erlaubniß ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle des mit polizeilicher
Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die Beobachtung in dem neuen Standort fortzusetzen.
Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk
ertheilt wird, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung
von der Sachlage sofort in Kenntniß gesetzt werden.
§ 32. (§ 26 der Instruktion.)
Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, sowie der
Weidegang derselben, ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der Vertreter desselben
ist aber anzuhalten, von dem etwaigen Auftreten solcher Krankheitserscheinungen, welche
den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, ungesäumt der Polizeihörde Anzeige zu
machen. Letztere hat hierauf die sofortige Untersuchung der erkrankten Thiere durch
den beamteten Thierarzt zu veranlassen und, sofern sich das Vorhandensein des Seuchen-
verdachtes bestätigt, die Stallsperre für die erkrankten Thiere anzuordnen, wenn der
Besitzer nicht die Tödtung derselben vorzieht.
§ 33. (§ 27 der Justruktion.)
Ist die Tollwuth bei einem Thiere (§ 29) festgestellt, so hat die Polizeibehörde
die sofortige Tödtung desselben anzuordnen (§ 37 des Gesetzes).
§ 34. (§ 28 der Instruktion.)
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen
Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden (§ 35 des Gesetzes).
§ 35. (§ 29 der Instruktion.)
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, sowie jeder Ver-
kauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse derselben ist
verboten (§ 36 des Gesetzes).
§ 36. (§ 30 der Instruktion.)
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Thiere sind durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der
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d. Alle Arten
von Thieren.