Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden in Berührung gekommen, ob und 
wo dieselben erworben sind, und wer der frühere Besitzer war. 
Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von 
dem Ergebniß der Ermittelungen in Kenntniß zu setzen. 
§ 39. (§ 33 der Instruktion.) 
Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Ver- 
breitung der Rotzkrankheit in einer Gegend oder in einem Orte stattgefunden hat, so 
kann eine Revision sämmtlicher Pferdebestände der Gegend oder des Ortes oder ein- 
zelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet 
werden. 
§40. (§ 34 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß 
der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der Seuche verdäch- 
tigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung durch unvorsichtigen Verkehr mit dem 
kranken Thiere aufmerksam gemacht wird. 
Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden 
auszuschließen und darf nicht in dem Krankenstalle schlafen. Personen, welche Verletz- 
ungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wart- 
ung des erkrankten Thieres nicht verwendet werden. 
* 41. (§ 35 der Instruktion.) 
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Ab- 
wesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige 
Absperrung der kranken und der der Seuche verdächtigen, sowie die polizeiliche Be- 
obachtung der der Ansteckung verdächtigen Pferde vorläufig anzuordnen. Von dieser 
Anordnung, welche dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter durch protokollarische 
oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt 
sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen. 
In seinem Berichte an die Polizeibehörde hat derselbe die rotzkranken und die ver- 
dächtigen (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) Pferde näher zu bezeichnen. 
§ 42. (§ 36 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten 
Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen 
der Seuche dem General-Kommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der
	        
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