Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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2. wenn die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, getödtet oder von dem be— 
amteten Thierarzt für gesund erklärt worden sind; 
3. wenn die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getödtet sind oder 
während der Dauer der Beobachtung keine rotzverdächtigen Erscheinungen 
gezeigt haben; 
und wenn in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist. 
Das Erlöschen der Seuche ist auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in 
dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Amtsblatt) zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. Die Bekanntmachung im Amtsblatte hat in Betreff ländlicher Ortschaften 
und selbstständiger Gutsbezirke durch die Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen. 
§ 63. (§ 56 der Instruktion.) 
Die für die Pferde in den §8§ 38 bis 62 ertheilten Vorschriften finden auch auf g. Anwendung 
"„% 6 f der 
Esel, Maulthiere und Maulesel Anwendung. Einhuser- 
Maul= und Klauenseuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine. 8# 10,1 
es Reichs- 
§ 64. (§ 57 der Instruktion.) gesetzes.) 
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche durch das Gutachten des beamteten a. Ausbruch 
Thierarztes (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes) festgestellt (§J 12 des Gesetzes), so kann die der Seuche. 
Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder 
in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, 
ohne daß es in jedem Falle einer vorgängigen sachverständigen Ermittelung durch den 
beamteten Thierarzt bedarf (8 15 des Gesetzes). 
§ 65. (8§ 58 der Instruktion.) 
Der erstmalige Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in einer bis dahin seuchen- 
freien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte 
(Amtsblatt) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die Bekanntmachung im Amts- 
blatte hat in Betreff ländlicher Ortschaften und selbstständiger Gutsbezirke durch die 
Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten 
Stelle mit der Inschrift: „Maul= und Klauenseuche“ zu versehen. 
§ 66. (§ 59 der Instruktion.) 
Die kranken und die verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der 
Gehöftsperre mit den nachstehend aufgeführten Erleichterungen. Als verdächtig (§ 1 
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