b. Des-
infektion.
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Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen
Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark
zu beschränken (§ 22 des Gesetzes).
§ 72. (8 65 der Instruktion.)
Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches ständig
auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den
Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen
abzusperren.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift:
„Maul= und Klauenseuche“ führen.
Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist zu
gestatten.
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Ver-
pflegung oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung noth-
wendig macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen transportirt oder auf
solchen Wegen abgetrieben werden, die von seuchefreien Thieren anderer Bestände von
Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt werden.
§ 73. (6 66 der Instruktion.)
Wird die Seuche in Treibherden oder bei Thieren, die sich auf dem Transporte
befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und
die Absperrung der Thiere anzuordnen.
Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo
dieselben durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die
Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Thiere unterwegs fremde
Gehöfte nicht betreten, und daß die kranken Thiere zu Wagen transportirt werden.
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
§ 74. (§ 67 der Instruktion.)
Die von kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten sind nach dem Erlöschen der
Seuche oder nach der Entfernung der kranken Thiere gründlich zu reinigen.
Die von fremden kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in
Gasthöfen sind der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend sofort unter
polizeilicher Ueberwachung zu desinfiziren. Ausnahmsweise kann eine solche Desinfektion
auch in anderen Fällen angeordnet werden.