Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

b. Des- 
infektion. 
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Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen 
Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark 
zu beschränken (§ 22 des Gesetzes). 
§ 72. (8 65 der Instruktion.) 
Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches ständig 
auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den 
Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen 
abzusperren. 
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: 
„Maul= und Klauenseuche“ führen. 
Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist zu 
gestatten. 
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Ver- 
pflegung oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung noth- 
wendig macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen transportirt oder auf 
solchen Wegen abgetrieben werden, die von seuchefreien Thieren anderer Bestände von 
Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt werden. 
§ 73. (6 66 der Instruktion.) 
Wird die Seuche in Treibherden oder bei Thieren, die sich auf dem Transporte 
befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und 
die Absperrung der Thiere anzuordnen. 
Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo 
dieselben durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die 
Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Thiere unterwegs fremde 
Gehöfte nicht betreten, und daß die kranken Thiere zu Wagen transportirt werden. 
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk 
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
§ 74. (§ 67 der Instruktion.) 
Die von kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten sind nach dem Erlöschen der 
Seuche oder nach der Entfernung der kranken Thiere gründlich zu reinigen. 
Die von fremden kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in 
Gasthöfen sind der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend sofort unter 
polizeilicher Ueberwachung zu desinfiziren. Ausnahmsweise kann eine solche Desinfektion 
auch in anderen Fällen angeordnet werden.
	        
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