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§ 96. (8 89 der Instruktion.)
Das Abhäuten getödteter (§ 86) oder an der Lungenseuche gefallener Thiere ist
gestattet. Die Häute dürfen aber aus dem betreffenden Gehöfte oder Schlachthause
(§ 93) nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die
direkte Ablieferung an eine Gerberei erfolgt.
Die abgehäuteten Kadaver der an Lungenseuche gefallenen und derjenigen getödteten
lungenseuchekranken Thiere, an welchen kachectische oder typhöse Zustände wahrnehmbar
gewesen sind (vergl. § 86), müssen mit allen Eingeweiden und inneren Organen ver-
graben werden. Die Kadavergruben müssen so tief sein, daß über dem Kadaver bis
an den Rand der Grube eine Erdschicht von 1 Meter Stärke aufliegt.
Das Fleisch getödteter lungenseuchekranker Thiere, an welchen kachectische oder
typhöse Erscheinungen nicht wahrnehmbar gewesen sind, darf zwar frei verwendet, aber
vor völligem Erkalten aus dem betreffenden Gehöfte oder Schlachthause nicht entfernt
werden.
Die Lungen derjenigen Thiere, deren Fleisch verwendet werden darf, müssen Behufs
ihrer unschädlichen Beseitigung 1 Meter tief vergraben werden.
Rauchfutter und Stroh dürfen aus dem Seuchengehöfte bis dahin, wo die Seuche
als erloschen zu gelten hat (§ 98), nur mit Genehmigung der Polizeibehörde entfernt
werden. Diese Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn das Futter oder
Stroh in Räumen gelegen oder in Feimen sich befunden hat, welche von den Ställen,
in welchen die lungenseuchekranken Thiere gestanden haben, getrennt und von denselben
entfernt gelegen sind. Rindvieh darf zu solchen Futter= und Strohtransporten nicht
verwendet werden.
§ 97. (§ 90 der Instruktion.)
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen lungenseuchekranke
Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften, muß nach An-
ordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion schon vor
Auphhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden.
Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenseuche erkrankten
oder der Seuche verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne nicht zu benutzen.
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions-
arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
d. Des-
infektion.