Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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§ 96. (8 89 der Instruktion.) 
Das Abhäuten getödteter (§ 86) oder an der Lungenseuche gefallener Thiere ist 
gestattet. Die Häute dürfen aber aus dem betreffenden Gehöfte oder Schlachthause 
(§ 93) nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die 
direkte Ablieferung an eine Gerberei erfolgt. 
Die abgehäuteten Kadaver der an Lungenseuche gefallenen und derjenigen getödteten 
lungenseuchekranken Thiere, an welchen kachectische oder typhöse Zustände wahrnehmbar 
gewesen sind (vergl. § 86), müssen mit allen Eingeweiden und inneren Organen ver- 
graben werden. Die Kadavergruben müssen so tief sein, daß über dem Kadaver bis 
an den Rand der Grube eine Erdschicht von 1 Meter Stärke aufliegt. 
Das Fleisch getödteter lungenseuchekranker Thiere, an welchen kachectische oder 
typhöse Erscheinungen nicht wahrnehmbar gewesen sind, darf zwar frei verwendet, aber 
vor völligem Erkalten aus dem betreffenden Gehöfte oder Schlachthause nicht entfernt 
werden. 
Die Lungen derjenigen Thiere, deren Fleisch verwendet werden darf, müssen Behufs 
ihrer unschädlichen Beseitigung 1 Meter tief vergraben werden. 
Rauchfutter und Stroh dürfen aus dem Seuchengehöfte bis dahin, wo die Seuche 
als erloschen zu gelten hat (§ 98), nur mit Genehmigung der Polizeibehörde entfernt 
werden. Diese Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn das Futter oder 
Stroh in Räumen gelegen oder in Feimen sich befunden hat, welche von den Ställen, 
in welchen die lungenseuchekranken Thiere gestanden haben, getrennt und von denselben 
entfernt gelegen sind. Rindvieh darf zu solchen Futter= und Strohtransporten nicht 
verwendet werden. 
§ 97. (§ 90 der Instruktion.) 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen lungenseuchekranke 
Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften, muß nach An- 
ordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion schon vor 
Auphhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden. 
Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenseuche erkrankten 
oder der Seuche verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne nicht zu benutzen. 
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions- 
arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
d. Des- 
infektion.
	        
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