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Dieselbe hat diesfalls dem Landstallamte zu Moritzburg sofort behufige Mittheilung
zu machen.
In dem vorgedachten Falle müssen die Hengste auf den Beschälstationen und alle
übrigen Deckhengste in dem gefährdeten Bezirke von 14 zu 14 Tagen einer thierärzt-
lichen Untersuchung unterzogen werden.
§ 122. (§ 114 der Instruktion.)
Die nach Vorschrift des § 120 angeordneten Schutzmaßregeln sind wieder auf-
zuheben:
1. rücksichtlich derjenigen Pferde, welche mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen
Hengsten oder Stuten begattet worden sind, wenn sie innerhalb 6 Monate nach
der Begattung keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, und ihre Unverdächtig-
keit durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist;
2. rücksichtlich der der Seuche verdächtigen Pferde, wenn sich nach dem Gutachten des
beamteten Thierarztes der Verdacht als nicht begründet herausgestellt hat, und
örtliche Krankheitserscheinungen, Zeichen von Schwäche und Abmagerung nicht
mehr vorliegen;
. rücksichtlich derjenigen Pferde, bei welchen der Ausbruch der Beschälseuche fest-
gestellt ist, 3 Jahre nach erfolgter und vom beamteten Thierarzt festgestellter
vollständiger Heilung;
4. bei allen erkrankten und verdächtigen Hengsten sofort nach erfolgter Kastration.
§ 123. (§ 115 der Instruktion.)
Die nach Vorschrift des § 121 angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, so-
bald die Krankheit erloschen oder auf vereinzelte Fälle beschränkt ist.
§ 124. (§ 116 der Instruktion.)
Die Polizeibehörde hat das Erlöschen der Krankheit durch amtliche Publikation zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen und dabei bekannt zu machen (8 119), welche Hengste
und Stuten auf 3 Jahre von der Zulassung zur Begattung ausgeschlossen sind. Die
vorgedachte Publikation hat im Amtsblatte und, in Betreff der ländlichen Orte und
selbstständigen Gutsbezirke durch die Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen.
II. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs.
§ 125. (§ 117 der Instruktion).
Ist der Bläschenausschlag bei Pferden oder bei dem Rindvieh durch die amtliche
Untersuchung (§ 12 des Gesetzes) festgestellt, so muß der Besitzer der kranken Thiere
d. Aufhebung
der Schutz-
maßregeln.