Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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trocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben 
an eine Gerberei erfolgt. 
Das Trocknen der Häute muß innerhalb des Seuchengehöftes in einem luftigen, 
für Thiere unzugänglichen Raume vorgenommen werden. 
§ 133. (§ 125 der Instruktion.) 
Die räudekranken Pferde und die zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe 
dürfen während des Heilverfahrens und bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln nicht 
in fremde Ställe gestellt oder auf eine Weide gebracht werden, welche mit gesunden 
Pferden, beziehungsweise mit gesunden Schafen beweidet wird. 
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf ge- 
meinschaftlichen Weideflächen für das gesunde und für das kranke Vieh die Hütungs- 
grenzen regulirt werden. 
Weideplätze und Triften, die zum Auftrieb räudekranker Schafe benutzt worden 
sind, dürfen für andere Schafe erst 4 Wochen nach dem letztmaligen Auftriebe der 
kranken Thiere benutzt werden. 
Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde nur innerhalb der 
Feldmark zur Arbeit verwendet, aber nicht mit gesunden Pferden zusammengespannt 
oder in unmittelbare Berührung gebracht werden. 
Geschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt wurden, dürfen 
vor erfolgter Desinfektion zum Gebrauche gesunder Pferde nicht verwendet werden. 
Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) der räudekranken und räudeverdächtigen 
(§ 128) Pferde oder der zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe darf ohne 
Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu er- 
theilen, wenn mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer Seuchenverschleppung 
nicht verbunden ist. 
§ 134. (§ 126 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde kann die Ausführung der zu einer räudekranken Herde gehörigen 
Schafe zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten: 
1. nach benachbarten Ortschaften; 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung 
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter 
geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere 
diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation 
aus mittelst Wagen zugeführt werden.
	        
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