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einzutragen. Dienstboten und Gewerbsgehülfen, welche bei ihren Herrschaften oder
Arbeitgebern wohnen, werden in die Zählbogen der letzteren eingetragen.
Wohnen dagegen die Dienstboten oder Gewerbsgehülfen nicht bei ihren Herrschaften
beziehentlich Arbeitgebern, so sind sie, wenn sie keine eigene Haushaltung besitzen, in
die Zählbogen der Personen, bei welchen sie wohnen, einzutragen; besitzen sie aber eine
eigene Haushaltung, so sind sie auch mit eigenen Zählbogen zu versehen.
10. Als aus der Haushaltung (Wohnung) vorübergehend abwesend gelten
ausschließlich:
a) diejenigen Personen, welche vom 4. auf den 5. Juni 1882 wegen einer Berufs-,
Geschäfts-, Amts= oder Diensthandlung, zur Krankenwartung, zu kurzer Aus-
hülfe, Dienst= oder Arbeitsleistung, zu Festen oder Versammlungen oder sonst
zufällig über Nacht aus der Wohnung abwesend waren;
b) diejenigen Personen, welche auf Berufs-, Geschäfts-, Amts-, Dienst-, Vergnüg-
ungs-, Erholungs= oder Badereisen, oder zum Besuch, oder als Vertreter beim
Reichs= oder Landtag, bei Kreis= oder ähnlichen Versammlungen, als Schiffer
auf See= oder Flußreisen, als Flösser oder Frachtfahrer, auf Jahrmärkten und
Messen, zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen, als Kranke in Kranken-
heilanstalten (jedoch mit Ausschluß der Insassen von Alterversorgungs-, Siechen-
und Irrenanstalten), als Wöchnerinnen in Entbindungsanstalten, oder als
Gefangene (mit Ausnahme der in Zuchthäusern oder Besserungsanstalten
befindlichen) zeitweilig aus ihrem Wohnorte oder ihrer Wohnung abwesend
sind;
F) Militärpersonen, welche auf einem Marsche, auf Uebung, auf Reisen oder auf
Urlaub auf bestimmte Zeit aus ihrem ständigen Quartier (Wohnung, Schlaf-
stätte) abwesend sind oder über Nacht auf Wache abwesend waren.
11. Personen, welche aus einer der vorstehend unter 10 a, b, c genannten Ver-
anlassungen an einem Orte, beziehungsweise in einer Haushaltung vorübergehend
anwesend sind, sind im Verzeichniß A der Zählbogen-Abtheilung 1 durch den in
Spalte 17 geforderten Eintrag kenntlich zu machen.
12. Die 14 Jahr oder über 14 Jahr alten Personen, einschließlich vorübergehend
Anwesende und Abwesende, sind mit Namen in die Zählbogen-Abtheilung I einzu-
tragen, die noch nicht 14 Jahr alten Kinder nur dann, wenn sie für Lohn arbeiten
oder dienen. Alle anderen Kinder unter 14 Jahr sind, nach dem Geschlecht getrennt,
nur der Zahl nach anzugeben.
Den namentlich aufzuführenden Personen ist die laufende Nummer fortzusetzen, und
für sie sind die Spalten des Formulars nach Maßgabe der Ueberschriften, soweit