Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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einzutragen. Dienstboten und Gewerbsgehülfen, welche bei ihren Herrschaften oder 
Arbeitgebern wohnen, werden in die Zählbogen der letzteren eingetragen. 
Wohnen dagegen die Dienstboten oder Gewerbsgehülfen nicht bei ihren Herrschaften 
beziehentlich Arbeitgebern, so sind sie, wenn sie keine eigene Haushaltung besitzen, in 
die Zählbogen der Personen, bei welchen sie wohnen, einzutragen; besitzen sie aber eine 
eigene Haushaltung, so sind sie auch mit eigenen Zählbogen zu versehen. 
10. Als aus der Haushaltung (Wohnung) vorübergehend abwesend gelten 
ausschließlich: 
a) diejenigen Personen, welche vom 4. auf den 5. Juni 1882 wegen einer Berufs-, 
Geschäfts-, Amts= oder Diensthandlung, zur Krankenwartung, zu kurzer Aus- 
hülfe, Dienst= oder Arbeitsleistung, zu Festen oder Versammlungen oder sonst 
zufällig über Nacht aus der Wohnung abwesend waren; 
b) diejenigen Personen, welche auf Berufs-, Geschäfts-, Amts-, Dienst-, Vergnüg- 
ungs-, Erholungs= oder Badereisen, oder zum Besuch, oder als Vertreter beim 
Reichs= oder Landtag, bei Kreis= oder ähnlichen Versammlungen, als Schiffer 
auf See= oder Flußreisen, als Flösser oder Frachtfahrer, auf Jahrmärkten und 
Messen, zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen, als Kranke in Kranken- 
heilanstalten (jedoch mit Ausschluß der Insassen von Alterversorgungs-, Siechen- 
und Irrenanstalten), als Wöchnerinnen in Entbindungsanstalten, oder als 
Gefangene (mit Ausnahme der in Zuchthäusern oder Besserungsanstalten 
befindlichen) zeitweilig aus ihrem Wohnorte oder ihrer Wohnung abwesend 
sind; 
F) Militärpersonen, welche auf einem Marsche, auf Uebung, auf Reisen oder auf 
Urlaub auf bestimmte Zeit aus ihrem ständigen Quartier (Wohnung, Schlaf- 
stätte) abwesend sind oder über Nacht auf Wache abwesend waren. 
11. Personen, welche aus einer der vorstehend unter 10 a, b, c genannten Ver- 
anlassungen an einem Orte, beziehungsweise in einer Haushaltung vorübergehend 
anwesend sind, sind im Verzeichniß A der Zählbogen-Abtheilung 1 durch den in 
Spalte 17 geforderten Eintrag kenntlich zu machen. 
12. Die 14 Jahr oder über 14 Jahr alten Personen, einschließlich vorübergehend 
Anwesende und Abwesende, sind mit Namen in die Zählbogen-Abtheilung I einzu- 
tragen, die noch nicht 14 Jahr alten Kinder nur dann, wenn sie für Lohn arbeiten 
oder dienen. Alle anderen Kinder unter 14 Jahr sind, nach dem Geschlecht getrennt, 
nur der Zahl nach anzugeben. 
Den namentlich aufzuführenden Personen ist die laufende Nummer fortzusetzen, und 
für sie sind die Spalten des Formulars nach Maßgabe der Ueberschriften, soweit
	        
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