Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Die Zähler sind für die vorschriftsmäßige und gewissenhafte Wahrnehmung ihres 
Amtes mittels Handschlages zu verpflichten. 
3. Der Gemeindebehörde (Zählungs-Commission) bleibt überlassen, die Zähl- 
formulare zuvor mit den vorgeschriebenen Ortsbezeichnungen, mit dem Buchstaben des 
Zählbezirkes und der Nummer des Zählbogens zu versehen oder diese Einträge dem 
Zähler zu übertragen. 
4. Die Gemeindebehörde (Zählungs-Commission) hat thunlichst dafür zu sorgen, 
daß die Zähler wohlunterrichtet über ihre Aufgabe, über die Oertlichkeit ihres Zähl- 
bezirkes und über die fraglichen persönlichen und gewerblichen Verhältnisse der Be- 
wohner an ihr Geschäft gehen. 
Insbesondere sind jedem Zähler rechtzeitig ein Abdruck der Anweisung für die 
Zähler, eine Controlliste und die für seinen Zählbezirk erforderliche Anzahl von Zähl- 
formularen und Anleitungen zur Ausfüllung derselben zu übergeben. 
5. Wenn die Gemeinde als solche unmittelbar landwirthschaftliches Gelände 
(Aecker, Wiesen u. s. w.) bewirthschaftet (deren Frucht und Graswuchs z. B. auf dem 
Halm verkauft wird), oder Gewerbe (z. B. Gasanstalt, Wasserwerk, Mühle u. s. w.) 
betreibt, so hat die Gemeindebehörde darüber zu wachen und eventuell dafür zu sorgen, 
daß die betreffenden Aufseher, Verwalter u. s. w. die erforderlichen Angaben in einem 
Zählbogen beziehungsweise einer Gewerbekarte machen. Wenn die Angaben aber nicht 
in dieser Weise erfolgen oder nicht erfolgen können, so sind seitens der Gemeindebehörde 
besondere Zählformulare darüber aufzustellen und auszufüllen. 
6. Betreffs der militärischen Anstalten sind die Zählpapiere und Anweisungen an 
die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nöthigen 
Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählformulare treffen wird. 
7. Die Gemeindebehörde (Zählungs-Commission) wird darauf halten, daß die 
Zähler die wiedereingesammelten Zählformulare nach vorgenommener Prüfung und die 
ausgefüllte Controlliste ihr bis zum 12. Juni 1882 einliefern. 
§9. 1. Der Ortsbehörde beziehentlich Zählungs-Commission liegt es ob, das 
von dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu 
unterwerfen und etwaige Mängel, Weglassungen, Doppelzählungen rc., soweit nöthig 
auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen und Betriebsstätten münd- 
lich einzuziehenden Erkundigungen, zu beseitigen. 
Etwa erforderlich werdende Ergänzungen und Berichtigungen sind stets auf den 
Stand vom 5. Juni zu beziehen. 
2. Nach vorgenommener Prüfung hat die Gemeindebehörde (Zählungs-Commission) 
auf dem Gemeindebogen (CO) die verlangten Einträge und Summirungen zu bewirken,
	        
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