Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Außerhalb der Ortschaften hat sich der Verkehr des Publikums, soweit nicht durch 
Ausweichen der Geschirre oder durch Auftrieb größerer Viehherden eine Ausnahme 
geboten ist, auf die uicht zum Eisenbahnplanum gehörige Wegstrecke zu beschränken. 
Jedenfalls haben Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren, 
sobald sich ein Zug nähert, innerhalb wie außerhalb der Ortschaften rechtzeitig in 
sichernde Entfernung auszuweichen. 
8 10. Ein Abdruck der 88 43 — 46 der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen 
untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878, der §§ 13, 14, 22 al. 2 und 5 und 
§ 23 des Betriebsreglements, sowie der vorstehenden Bestimmungen ist in jedem 
Passagierzimmer der Bahnhöfe auszuhängen. 
Dresden, am 15. April 1882. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
  
Nr. 41. Verordnung, 
die veränderte Ausstattung und Fassung der Landescultur-Rentenscheine 
betreffend; 
vom 24. April 1882. 
Nochdem es sich nothwendig gemacht hat, an Stelle der bisherigen Formulare zu 
Landescultur-Rentenscheinen neue dergleichen in etwas veränderter Weise herzustellen, 
wird unter Bezugnahme auf § 11 der Ausführungsverordnung vom 26. November 
1861 zum Gesetze über die Errichtung einer Landescultur-Rentenbank von demselben 
Tage (G.= u. V.-Bl. S. 515) hierdurch bekannt gemacht, daß die vom Jahre 1883 ab 
auszufertigenden neuen Landescultur-Rentenscheine die aus der Beilage A ersichtliche 
Ausstattung und Fassung erhalten werden. 
Das Vorstehende gilt nur für diejenigen Landescultur-Rentenscheine, welche nach 
vollständigem Verbrauche der bisher giltigen Formulare zur Ausgabe gelangen werden; 
die bis dahin nach der bisherigen Form ausgefertigten Landescultur-Rentenscheine be- 
halten daher ihre volle Giltigkeit. 
Dresden, den 24. April 1882. 
Die Ministerien des Junern und der Finanzen. 
lr den Minister: " . 
Dietzel.
	        
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