Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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A. 
Die Landescultur-Rentenscheine erhalten eine Einfassung, in welcher oben das 
Wort „Landescultur-Rentenbank,“ unten die Worte „Königreich Sachsen,“ links die 
Bezeichnung der Serie mit „Serie I,/“ beziehentlich „Serie II“ und rechts die Bezeich— 
nung des Werthes mit „1500 Mark,“ beziehentlich „300 Mark“ angebracht sind. Die 
Fassung des Inhaltes ist folgende: 
Serie I (II) (Wappen) Nr. 
Landescultur-Rentenschein. 
Eintausend Fünfhundert 
(Dreihundert) Mark 
Reichswährung, 
wofür die Valuta der Landescultur-Rentenbank von und mit dernn . . ab 
in Landescultur-Renten überwiesen worden ist, sollen dem Inhaber dieses vom Staate 
garantirten Landescultur-Rentenscheins ein halbes Jahr nach der künftigen Ausloosung 
unverkürzt ausgezahlt und bis dahin mit 4 vom Hundert jährlich, zu den beiden halb- 
jährigen Terminen 30. Juni und 31. December verzinst werden. 
Dresden,deren 
(L. S.) Königliche Landescultur-Rentenbank-Verwaltung. 
(Namensunterschrift eines Verwaltungsmitgliedes.) 
Eingetragen 
im Creationsbuche der Landescultur-Rentenbank Fol. Nrr. 
(Namensunterschrift des Bankbuchhalters.) 
Bankbuchhalter. 
  
Nr. 42. Gesetz 
über das Pfandleihgewerbe; 
vom 21. April 1882. 
Wöͤn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 20c. 
verordnen aus Anlaß der Bestimmungen in 8§§ 34 und 38 der Gewerbeordnung in der 
Fassung des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 und in Hinblick auf § 360, 12 des Straf- 
gesetzbuchs in der Fassung des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1880, mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
177
	        
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