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die Bestimmung in 88 475, Abs. 2 und 476 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die
nach 8 14 nichtigen Verabredungen.
s16. Die näheren Vorschriften über die Einrichtung des Pfandbuchs, die Con-
trole der Buchführung und über den Inhalt des Pfandscheins, sowie über die Bekannt-
machung des Verkaufs, über den Verkauf und über die Verkaufskosten, endlich über
Ablieferung des in § 10 gedachten Ueberschusses an die Ortsarmenkasse, ergehen im
Verordnungswege.
#17. Auf Pfandverträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-
schlossen worden sind, finden die Bestimmungen desselben keine Anwendung.
#18. Auf Pfandleihanstalten der Gemeinden findet dieses Gesetz ebenfalls keine
Anwendung. Derartige Anstalten können künftig nur mit Genehmigung des Mini-
steriums des Innern errichtet werden.
19. Die in bestehenden örtlichen Regulativen oder Statuten enthaltenen Be-
stimmungen, welche mit gegenwärtigem Gesetze nicht vereinbar sind, treten außer Kraft.
Dresden, am 21. April 1882.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
- Dr. Ludwig von Abeken.
Nr. 43. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes über das Pfandleihgewerbe vom 21. April 1882.
Zu Ausführung des vorgedachten Gesetzes wird von dem Ministerium des Innern,
beziehentlich im Einverständnisse mit dem Justiz-Ministerium, Folgendes verordnet:
#1. Das in §5 des Gesetzes gedachte Pfandbuch muß den Namen des Pfand-
leihers und die Bezeichnung des Geschäftslocales enthalten, dauerhaft gebunden, im
Rücken mit einem starken Faden durchzogen und mit fortlaufenden Seitenzahlen ver-
sehen sein. Dasselbe muß, bevor es in Gebrauch kommt, der zuständigen Sicherheits-
polizeibehörde (in Städten mit Revidirter Städteordnung dem Bürgermeister, be-
ziehentlich der etwa bestehenden besonderen Sicherheitspolizeibehörde, in mittleren und
kleinen Städten, sowie in Landgemeinden der Amtshauptmannschaft) vorgelegt werden.
Findet diese den Einband und die Seitenzahl in Ordnung, so genehmigt sie die Ver-