Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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wendung des Pfandbuches, indem sie zugleich auf der ersten Seite desselben die Anzahl 
der Seiten bemerkt und die beiden Enden des Fadens mittels amtlichen Siegels be— 
festigt. Den vorstehenden Bestimmungen ist auch rücksichtlich der beim Erscheinen dieser 
Verordnung bereits in Gebrauch befindlichen Bücher schon bestehender Pfandleihgeschäfte 
nachzugehen. 
Die Einträge in das Pfandbuch müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit 
Tinte geschrieben sein, auch dürfen darin keine Rasuren vorgenommen werden. 
Ohne Erlaubniß der Polizeibehörde darf das Pfandbuch weder ganz noch theil- 
weise vernichtet werden. 
§ 2. Die auf die abgeschlossenen Pfandgeschäfte bezügliche Eintragung im Pfand- 
buche muß enthalten: 
1. eine sortlaufende Nummer, mit welcher auch die Pfandgegenstände zu ver- 
sehen sind, 
Ort und Tag des Geschästes, 
Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort des Verpfänders, 
die Bezeichnung des Pfandes, 
den Betrag des Darlehns, 
den Betrag der monatlichen Zinsen, 
die Zeit der Fälligkeit des Darlehns, 
falls das Geschäft zur Verlängerung eines früheren Geschäftes dient, Hinweis 
auf die Nummern des Eintrags des früheren Geschäftes, 
endlich eventuell 
9. die Zeit der erfolgten Wiedereinlösung des Pfandes und 
10. die Zeit der Veräußerung des Pfandes, Angabe des Erlöses und des aus diesem 
Erlöse dem Verpfänder etwa zur Verfügung bleibenden Ueberschusses, sowie 
Angabe darüber, ob der letztere von dem Verpfänder erhoben, oder auf Grund 
von § 10 des Gesetzes an die Armenkasse abgeliefert worden ist. 
83. Der in 85 des Gesetzes gedachte Pfandschein muß eine wörtliche Abschrift 
der in § 2 unter 1— 7, beziehentlich 8 gedachten Rubriken der auf das betreffende 
Geschäft bezüglichen Einträge im Pfandbuche enthalten und mit der Namensunterschrift 
des Pfandleihers versehen sein. Die an den Pfandleiher zurückgegebenen Pfandscheine 
hat er ein Jahr lang aufzubewahren. 
#6# 4. Der Pfandleiher hat sich mit Kindern niemals in ein Geschäft einzulassen. 
Bei älteren, anscheinend aber noch unmündigen Personen ist darauf zu sehen, daß 
der Versatz der Pfandstücke nur mit Einwilligung der Eltern oder des Vormundes 
erfolge. 
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