Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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85. Der Pfandleiher muß alle ihm zugehenden schriftlichen Mittheilungen der 
Behörden über verlorene oder gestohlene Gegenstände, nach der Zeitfolge geordnet, ein 
Jahr lang aufbewahren. Erlangt er beim Betriebe seines Geschäfts Kenntniß von 
strafbaren Handlungen, oder geben ihm die Umstände Grund zur Vermuthung, daß 
eine solche begangen worden sei, so hat er hiervon der Polizeibehörde sofort Anzeige 
zu erstatten und gegebenen Falls, wenn thunlich, die betreffenden Gegenstände an— 
zuhalten. 
Die Wahl, sowie jede Veränderung seiner Geschäftslocalitäten hat er der Polizei- 
behörde anzuzeigen. Der Letzteren und ihren Organen hat er jederzeit Zutritt in seine 
Geschäftsräume zu gestatten, denselben die Pfandgegenstände, Geschäftsbücher und Ver- 
sicherungs-Policen (s. § 11 des Gesetzes) auf Erfordern vorzuzeigen und jede auf seinen 
Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft zu ertheilen. 
s 6. Der Verkauf verfallener Pfänder ist in der Regel, und soweit nicht die 
Polizeibehörde etwas Anderes gestattet, in öffentlicher Versteigerung durch eine hierzu 
verpflichtete Person auszuführen. Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem 
Gold= oder Silberwerthe, Werthpapiere, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben, 
nicht unter dem Tagescourse zugeschlagen werden. Wird ein hiernach zulässiges Gebot 
nicht abgegeben, so können die Pfänder durch den Versteigerer aus freier Hand zu einem 
dem zulässigen Gebote entsprechenden Preise verkauft werden. 
Der Pfandleiher kann selbst bieten und kaufen, aber nicht versteigern. 
5# 7. In der in § 8 des Gesetzes gedachten Bekanntmachung sind zugleich der 
Name des Pfandleihers und die im Pfandbuche eingetragenen laufenden Nummern der 
Pfandstücke anzugeben. Auch ist darin auf den nach § 10 des Gesetzes für den Ver- 
pfänder eventuell eintretenden Verlust des Ueberschusses ausdrücklich hinzuweisen. 
&. Für die Kosten des Verkaufs darf nur dann etwas berechnet werden, wenn 
die Bekanntmachung des Verkaufs bereits erfolgt war. Oertlicher Regulirung bleibt 
es überlassen, bezüglich der erstattungsfähigen Höhe der Verkaufskosten nach Befinden 
eine speciellere Berechnung im einzelnen Falle verüberflüssigende Durchschnittsbestimm- 
ung zu treffen. 
89. Die nach § 10 des Gesetzes der Armenkasse verfallenen Beträge hat der 
Pfandleiher an die Verwaltung dieser Kasse, unter Beifügung eines Auszuges aus dem 
Pfandbuche über die betreffenden Pfandgeschäfte, abzuliefern. 
8 10. Die Polizeibehörde hat von Zeit zu Zeit von den Pfandbüchern Einsicht 
zu nehmen, und zu prüfen, ob dieselben ordnungsmäßig gehalten sind, insbesondere 
auch ob der Vorschrift in § 9 nachgegangen worden ist. Von etwaigen in letzterer
	        
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