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Auf Brunnen, die ausschließlich zu Zwecken eines Begräbnißplatzes bestimmt sind,
leiden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
III. Bei Bestimmung der Entfernung neu anzulegender oder zu erweiternder
Begräbnißplätze von Wohngebäuden ist, vorbehältlich der Vorschrift unter II,
a) wenn die Wohngebäude in geschlossener Bauweise aufgeführt sind, ein Abstand
von wenigstens 25 Metern innezuhalten, wogegen
b) dann, wenn die betreffenden Wohngebäude nicht in geschlossener Bauweise auf-
geführt sind, unter dem obigen Vorbehalte auf eine Entfernung bis zu 10 Metern
herabgegangen werden kann.
Die Vorschriften unter a und b gelten auch für den Fall der Errichtung neuer
Wohngebäude in der Nähe von Begräbnißplätzen.
IV. Von der zuständigen Behörde kann die Einfriedigung der Begräbnißplätze,
wenn dieselben nicht, wie es in der Regel geschehen soll, mittelst einer Mauer erfolgt,
ausnahmsweise auch durch einen Zaun oder eine lebende Hecke gestattet werden.
& 6. Die Anlegung von Grüften auf Begräbnißplätzen ist nur unter der Beding-
ung ihres dichten Verschlusses, der durch dicht schließende Steinplatten oder metallene
Deckel, die jedoch beide Luftlöcher nicht enthalten dürfen, am besten aber durch Bedeck-
ung des ganzen Gruftgewölbes mit einer, einen halben Meter hohen Erdschicht bewirkt
werden kann, gestattet.
Dresden, den 22. Mai 1882.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Körner.
Nr. 47. Bekanntmachung,
die Eröffnung der Irrenklinik der Universität Leipzig betreffend;
vom 6. Juni 1882.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung ist an der
Universität Leipzig eine Irrenklinik errichtet worden, welche vom 10. dieses Monats an
der allgemeinen Benutzung für Geistes- und Nervenkranke eröffnet werden wird.