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Die Bestimmungen, unter welchen diese Benutzung stattfinden darf, sind in der
Beilage unter O enthalten.
Dresden, den 6. Juni 1882. —
Minifterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Bestimmungen.
1.
Die Irrenklinik nimmt geistes- und nervenkranke Personen aller Art ohne Unter—
schied des Geschlechts und des Standes vorübergehend oder dauernd zur ärztlichen Be—
handlung und Pflege auf, in der Regel nur Angehörige des Königreichs Sachsen, aus—
nahmsweise auch Ausländer.
Hausmann.
2.
Aufnahmen hängen in der Regel von der vor der Zuführung eingeholten Ge—
nehmigung des Direktors der Klinik ab und sind die Gesuche deshalb entweder von
den Angehörigen direkt an letzteren zu richten oder bei der betreffenden Obrigkeit anzu—
bringen und von dieser an die Direktion der Klinik einzusenden. Handelt es sich um
frisch Erkrankte, insbesondere solche, welche gegründete Hoffnung auf Heilung gewähren,
so sind die nöthigen Einleitungen zur Aufnahme in die Klinik mit thunlichster Be—
schleunigung zu treffen.
3.
Dem Aufnahmegesuche sind, sofern es einen sächsischen Staatsangehörigen
betrifft, beizufügen
a) ein auf persönlicher Untersuchung des Kranken beruhender, nach Anleitung der
der Verordnung vom 12. Juni 1863, Beilage O (G. u. V.-Bl. S. 501) bei—
gedruckten Fragepunkte abzufassender ärztlicher „Formularbericht,“
1b) die obrigkeitliche Bescheinigung über die sächsische Staatsangehörigkeit des Kranken
und dessen Unterstützungswohnsitz.
I) Ferner ist über des Kranken Stand, Namen, Religion und sonstige persönliche
Verhältnisse, sowie darüber, ob dessen Aufnahme im Einverständniß mit seinen