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Angehörigen, beziehentlich mit seinem Vormunde, beantragt wird, genügende
Auskunft zu geben und
ch anzugeben, welcher Verpflegklasse (vgl. Punkt 8 fg.) der Kranke zugetheilt werden
soll und an wen sich die Klinik wegen Bezahlung der Beiträge zu halten habe.
Die vorstehenden Zeugnisse sind an die Direktion der Klinik einzusenden mit der
Anfrage, ob die sofortige Zuführung erfolgen könne.
Die Direktion wird hierauf, und zwar mit der durch die Sache gebotenen Be—
schleunigung, nach Befinden telegraphisch Antwort ertheilen.
4.
Der im vorhergehenden Punkte unter a erwähnte Formularbericht ist für die Auf-
nahme insbesondere chronisch Geisteskranker unerläßlich; derselbe ist, wenn er nicht
von einem Bezirks= oder Gerichtsarzte selbst herrührt, jedenfalls von einem solchen zu
prüfen und durch die beizufügende Bescheinigung zu vervollständigen, daß, oder inwie-
weit der Inhalt mit den eigenen, auf persönlicher Prüfung des Kranken beruhenden
Ansichten des Bezirks= oder Gerichtsarztes übereinstimmt.
Die auf die Kranken bezüglichen, zur Aufnahme in den ärztlichen Formularbericht
nicht geeigneten Familiengeheimnisse sind den Anstaltsärzten, welche darüber die strengste
Verschwiegenheit zu beobachten haben, besonders mitzutheilen.
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O.
Die Kranken vor erlangter Genehmigung des Direktors der Klinik zuzuführen
(„vorläufige Zuführung"“), ist nur gestattet:
bei frischen heilbaren Krankheitszuständen mit plötzlicher Steigerung der Ge-
meingefährlichkeit (akut auftretende Melancholie, akut auftretende Manie), dafern
irgend längeres Verweilen in den bisherigen Umgebungen für diese oder für
den Kranken mit dringender Gefahr verbunden ist.
Auch in solchem Falle ist ein das Vorhandensein der gedachten Voraussetzungen
(unter spezieller Angabe der Richtung, in welcher und der Gründe, aus welchen dringende
Gefahr zu befürchten steht) bestätigendes ärztliches Zeugniß („Dringlichkeitszeugniß“,)
und der Punkt 3 gedachte Formularbericht, mindestens in der Hauptsache und sonst,
soweit es ohne weiteren Aufenthalt möglich ist, ausgefüllt beizufügen.
Formularbericht und Dringlichkeitszeugniß können in dem vorstehend gedachten
Falle von jedem approbirten Arzte (nicht Wundarzte) ausgestellt werden, ohne daß es
der Prüfung oder Bescheinigung eines Bezirks= oder Gerichtsarztes bedarf.
Bei der Uebergabe eines „vorläufig"“ zugeführten Kranken an die Klinik wird
Folgendes erfordert: