Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Angehörigen, beziehentlich mit seinem Vormunde, beantragt wird, genügende 
Auskunft zu geben und 
ch anzugeben, welcher Verpflegklasse (vgl. Punkt 8 fg.) der Kranke zugetheilt werden 
soll und an wen sich die Klinik wegen Bezahlung der Beiträge zu halten habe. 
Die vorstehenden Zeugnisse sind an die Direktion der Klinik einzusenden mit der 
Anfrage, ob die sofortige Zuführung erfolgen könne. 
Die Direktion wird hierauf, und zwar mit der durch die Sache gebotenen Be— 
schleunigung, nach Befinden telegraphisch Antwort ertheilen. 
4. 
Der im vorhergehenden Punkte unter a erwähnte Formularbericht ist für die Auf- 
nahme insbesondere chronisch Geisteskranker unerläßlich; derselbe ist, wenn er nicht 
von einem Bezirks= oder Gerichtsarzte selbst herrührt, jedenfalls von einem solchen zu 
prüfen und durch die beizufügende Bescheinigung zu vervollständigen, daß, oder inwie- 
weit der Inhalt mit den eigenen, auf persönlicher Prüfung des Kranken beruhenden 
Ansichten des Bezirks= oder Gerichtsarztes übereinstimmt. 
Die auf die Kranken bezüglichen, zur Aufnahme in den ärztlichen Formularbericht 
nicht geeigneten Familiengeheimnisse sind den Anstaltsärzten, welche darüber die strengste 
Verschwiegenheit zu beobachten haben, besonders mitzutheilen. 
— 
O. 
Die Kranken vor erlangter Genehmigung des Direktors der Klinik zuzuführen 
(„vorläufige Zuführung"“), ist nur gestattet: 
bei frischen heilbaren Krankheitszuständen mit plötzlicher Steigerung der Ge- 
meingefährlichkeit (akut auftretende Melancholie, akut auftretende Manie), dafern 
irgend längeres Verweilen in den bisherigen Umgebungen für diese oder für 
den Kranken mit dringender Gefahr verbunden ist. 
Auch in solchem Falle ist ein das Vorhandensein der gedachten Voraussetzungen 
(unter spezieller Angabe der Richtung, in welcher und der Gründe, aus welchen dringende 
Gefahr zu befürchten steht) bestätigendes ärztliches Zeugniß („Dringlichkeitszeugniß“,) 
und der Punkt 3 gedachte Formularbericht, mindestens in der Hauptsache und sonst, 
soweit es ohne weiteren Aufenthalt möglich ist, ausgefüllt beizufügen. 
Formularbericht und Dringlichkeitszeugniß können in dem vorstehend gedachten 
Falle von jedem approbirten Arzte (nicht Wundarzte) ausgestellt werden, ohne daß es 
der Prüfung oder Bescheinigung eines Bezirks= oder Gerichtsarztes bedarf. 
Bei der Uebergabe eines „vorläufig"“ zugeführten Kranken an die Klinik wird 
Folgendes erfordert:
	        
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