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für die Instandhaltung der alten dergleichen, sowie zur Befriedigung von Nebenbedürf-
nissen, welche die Klinik nicht gewährt, ein besonderes Berechnungsgeld von in der
Regel
150 jährlich
einzuzahlen, welches jedoch bei außerordentlichen Bedürfnissen des Kranken auch im
Laufe der Kur angemessen erhöht werden kann.
Für die Verpflegten der zweiten Klasse bleibt die Anweisung eines solchen Berech-
nungsgeldes ganz dem Ermessen ihrer Vormünder und Angehörigen überlassen.
Ist aber Berechnungsgeld im Aufnahmegesuche zugesichert, so wird die Entrichtung
desselben im Interesse des Kranken ausdrücklich mit zur Bedingung gemacht.
11.
Eine ausnahmsweise Ermäßigung der in Punkt 9 bezeichneten Verpflegbeiträge ist
nur wegen genügend nachgewiesenen Unvermögens zur Bezahlung des vollen Normal-
satzes zulässig. Einer solchen Ermäßigung unerachtet bleibt, wenn nicht ausdrücklich
Verzicht darauf geleistet worden ist, der Klinik die Nachforderung für die Fälle vor-
behalten, daß
a) dem Kranken nach der Aufnahmeverwilligung Vermögen zugefallen, oder bei der
Aufnahme vorhanden gewesenes Vermögen desselben verschwiegen worden ist,
oder
b) daß derselbe in der Anstalt verstirbt.
12.
Die Klinik wird den Gemeinden und Armenverbänden unter Voraussetzung gleicher
Leistungen die nämlichen Vergünstigungen bezüglich der Aufnahme von Kranken ge-
währen, welche sie nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen bei der Uebergabe
von Kranken an die Landesheilanstalt Sonnenstein seitens der letzteren genießen.
13.
Gesuche von Ortsarmenverbänden um Ermäßigung der von ihnen zu bezahlenden
Verpflegbeiträge sind bei dem Direktor der Klinik einzureichen und werden durch diesen
dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts übermittelt, welches sich vor-
behält, in dazu geeigneten Fällen die Amts= und Kreishauptmannschaften mit ihrem
Gutachten zu hören.
14.
Nicht-Sachsen, welche auf eigenes Ansuchen in der Klinik Aufnahme finden, haben
pro Tag 4 2 an Verpflegbeiträgen zu entrichten, sowie ein jährliches Berechnungsgeld
1882. 20