Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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für die Instandhaltung der alten dergleichen, sowie zur Befriedigung von Nebenbedürf- 
nissen, welche die Klinik nicht gewährt, ein besonderes Berechnungsgeld von in der 
Regel 
150 jährlich 
einzuzahlen, welches jedoch bei außerordentlichen Bedürfnissen des Kranken auch im 
Laufe der Kur angemessen erhöht werden kann. 
Für die Verpflegten der zweiten Klasse bleibt die Anweisung eines solchen Berech- 
nungsgeldes ganz dem Ermessen ihrer Vormünder und Angehörigen überlassen. 
Ist aber Berechnungsgeld im Aufnahmegesuche zugesichert, so wird die Entrichtung 
desselben im Interesse des Kranken ausdrücklich mit zur Bedingung gemacht. 
11. 
Eine ausnahmsweise Ermäßigung der in Punkt 9 bezeichneten Verpflegbeiträge ist 
nur wegen genügend nachgewiesenen Unvermögens zur Bezahlung des vollen Normal- 
satzes zulässig. Einer solchen Ermäßigung unerachtet bleibt, wenn nicht ausdrücklich 
Verzicht darauf geleistet worden ist, der Klinik die Nachforderung für die Fälle vor- 
behalten, daß 
a) dem Kranken nach der Aufnahmeverwilligung Vermögen zugefallen, oder bei der 
Aufnahme vorhanden gewesenes Vermögen desselben verschwiegen worden ist, 
oder 
b) daß derselbe in der Anstalt verstirbt. 
12. 
Die Klinik wird den Gemeinden und Armenverbänden unter Voraussetzung gleicher 
Leistungen die nämlichen Vergünstigungen bezüglich der Aufnahme von Kranken ge- 
währen, welche sie nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen bei der Uebergabe 
von Kranken an die Landesheilanstalt Sonnenstein seitens der letzteren genießen. 
13. 
Gesuche von Ortsarmenverbänden um Ermäßigung der von ihnen zu bezahlenden 
Verpflegbeiträge sind bei dem Direktor der Klinik einzureichen und werden durch diesen 
dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts übermittelt, welches sich vor- 
behält, in dazu geeigneten Fällen die Amts= und Kreishauptmannschaften mit ihrem 
Gutachten zu hören. 
14. 
Nicht-Sachsen, welche auf eigenes Ansuchen in der Klinik Aufnahme finden, haben 
pro Tag 4 2 an Verpflegbeiträgen zu entrichten, sowie ein jährliches Berechnungsgeld 
1882. 20
	        
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