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von 150 4 zu zahlen und sind in 1. Klasse zu verpflegen. Für Nicht-Sachsen, welche
durch Gemeindebehörden (ausgenommen den Rath der Stadt Leipzig) der Klinik über—
geben werden, sind verlagsweise Verpflegbeiträge 1. Klasse (450 / pro Jahr und Kopf)
und ein jährliches Berechnungsgeld von 150 3 N von den entsprechenden Ortsarmen-
verbänden zu leisten; es bleibt denselben überlassen, für sich Regreßansprüche an die
Unterstützungsgemeinden, auswärtigen Regierungen rc. geltend zu machen.
15.
Alle Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder sind im Voraus in vierteljähr-
lichen Theilzahlungen den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden
Jahres an die Direktion der Frrenklinik zu entrichten.
Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Aufnahme bis zum nächsten der vor-
erwähnten Zahlungstermine ist bei der Zuführung zu berichtigen.
16.
An der Klinik bestehen für solche arme geistes= und nervenkranke Personen, deren
Krankheit von besonderem wissenschaftlichen Interesse ist, 15 Freistellen.
Die Verleihung derselben, in der Regel nur an sächsische Staatsangehörige, erfolgt
durch den Direktor.
17.
Es ist dafür zu sorgen, daß sich unter den Begleitern jedes Kranken womöglich
Jemand befinde, der über die Eigenthümlichkeit und den Verlauf der Krankheit, über
des Kranken Betragen vor und bei der Reise, sowie über dessen körperlichen Zustand
genügende Auskunft zu geben vermag.
Die Begleiter haben nur in Civilkleidung und unbewaffnet zu erscheinen. Weib-
lichen Irren, welche ohne Begleitung eines Verwandten, als des Vaters, des Ehe-
mannes, oder eines Geschwisters der Klinik zugeführt werden, ist eine entsprechende
weibliche Begleitung beizugeben und dieser ein männlicher Begleiter nur in solchen
Fällen zuzuordnen, wo dies die Umstände besonders wünschenswerth oder nothwendig
erscheinen lassen.
18.
Die Uebergabe von Kranken hat in der Regel in der Zeit von 8 Uhr früh bis
6 Uhr Abends zu erfolgen. Sonntags und Feiertags ist die Expedition der Klinik
geschlossen. Ausnahmsweise ist von auswärts kommenden Kranken Aufnahme an solchen
Tagen nur bei Nachweis der Dringlichkeit oder im Falle nicht vorherzusehender, während
der Reise eingetretener Verzögerung zu gestatten.