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19.
Die Kranken sind ausreichend und standesgemäß mit Kleidern und Wäsche zu ver—
sehen, in der ersten Klasse mit mindestens 2 vollständigen Anzügen und vierfacher Leib—
wäsche, in der zweiten Klasse mit mindestens 1 Sonntags= und 1 Wochentagsanzuge
und mit dreifacher Leibwäsche.
Die Direktion ist verpflichtet, wenn die mitgebrachten Effekten der Zahl oder der
Beschaffenheit nach nicht für ausreichend zu erachten sind, auf entsprechende Ergänzung
anzutragen.
Die Benutzung eigener Lagerstätten ist nicht gestattet.
20.
Der Begleiter eines Kranken, welcher auf Antrag einer Ortsbehörde oder Anver—
wandter Aufnahme sucht, hat außerdem an Schriften eine Autorisation zu diesem Auf—
trage seiten der Obrigkeit oder der Angehörigen des letzteren, doppelte Verzeichnisse
über die für den Kranken abzuliefernden Effekten und Gelder, desgleichen was sonst an
aktenmäßigen Schriften in Betreff des Krankheitsfalles neben dem ärztlichen Gutachten
vorliegt, mitzubringen und erhält er von der Direktion der Klinik eine Uebergabe—
bescheinigung über den Aufgenommenen, sowie von der Verwaltung eine besondere
Quittung über die eingezahlten Gelder und eines jener Effektenverzeichnisse quittirt
zurück.
21.
Die Entlassung aus der Klinik erfolgt:
A. Nach dem ausschließlich verantwortlichen Ermessen der Direktion
der Klinik, sobald der Kranke
a) geheilt oder
b) unheilbar oder einer weiteren Besserung unfähig ist und dabei für die
Beibehaltung in der Klinik nicht mehr geeignet erscheint.
B. Auf Antrag der Vertreter des Kranken unter der Voraussetzung, daß derselbe
a) entweder nicht gemeingefährlich ist, oder
b) daß entgegengesetzten Falles die competente Behörde auf Grund der ihr
von der klinischen Direktion deshalb zugehenden Mittheilung die für
den Fall der Entlassung des Kranken von dessen Vertretern zugesagten
Sicherungsmaßregeln für ausreichend erklärt.
22.
Ist die Entlassung eines Verpflegten beschlossen, so haben die Angehörigen oder
die Obrigkeit desselben auf diesfallsige Aufforderung des Direktors der Klinik die Zurück-
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