Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 116 — 
nahme innerhalb der ihnen vom letzteren zu bestimmenden Zeit ohne Weigerung zu 
veranstalten, außerdem aber zu gewärtigen, daß dessen Rücksendung auf ihre Kosten 
von der Klinik ausgeführt wird. Auch sind den betreffenden Behörden oder Angehörigen 
über die Art der Rückreise, sowie über die künftige Behandlung des zu Entlassenden 
die erforderlichen Mittheilungen von der Direktion der Klinik zu machen, unvorher— 
gesehene Hindernisse der Entlassung aber schleunigst anzuzeigen. 
23. 
Bei dem Abgange eines Entlassenen ist der Verpflegbeitrag und das Berechnungs- 
geld bis zum Tage seines Austrittes aus der Klinik von der Verwaltung derselben zu 
berechnen, das Berechnungsgelderbuch demgemäß abzuschließen und der hiernach ver— 
bleibende Bestand zurückzuerstatten. 
24. 
Alle von dem Kranken in die Klinik mitgebrachten oder nachgesendeten Effekten, 
insoweit solche noch vorhanden oder brauchbar sind, sind ihm zurückzugeben. Dagegen 
sind die der Klinik zugehörigen, in des Verpflegten Gebrauch befindlich gewesenen Sachen 
zurückzubehalten, insoweit es nicht in dringenden Fällen zu seinem besseren Fortkommen 
für nöthig erachtet wird, ihn in deren Besitz zu lassen. 
25. 
Wenn ein Verpflegter der Klinik als unheilbar, gleichzeitig aber auch als gefährlich 
erkannt wird, die Entlassung desselben aber, um Platz für heilbare Kranke zu gewinnen, 
wünschenswerth erscheint, so ist vor seiner Entlassung von der Direktion der Klinik 
dessen Angehörigen, Orts- oder Vormundschaftsbehörde anheimzugeben, binnen längstens 
4 Wochen bei dem Ministerium des Innern um Versetzung des Kranken in eine der 
Landes-Irrenversorganstalten einzukommen. 
Im Falle der Verwilligung wird die Versetzung aus der Klinik in die Versorg- 
anstalt durch die Direktion der ersteren veranstaltet gegen nachträgliche Erstattung der 
dadurch der Klinik erwachsenen Verläge. 
26. 
Bezüglich chronischer Kranker, welche noch gegründete Hoffnung auf Heilung ge- 
währen und muthmaßlich auf längere Zeit hinaus der weiteren Pflege in einer Anstalt 
bedürfen, kann die Direktion der Klinik bei Ueberfüllung der letzteren die Angehörigen, 
beziehentlich Beitragspflichtigen auffordern, bei dem Königlichen Ministerium des 
Innern um Versetzung des Kranken nach der Heilanstalt Sonnenstein einzukommen. 
Die Kranken sind bis zum Tage der Aufnahme daselbst in der Klinik zu verpflegen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.