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desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voran—
zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen,
sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungs—
berechtigung Kenntniß zu geben.
S II.
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Dritt-
theil 2c.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Antheils-
verhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilanwärtern
besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung thatsächlich
mit der einen oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen.
Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1,
3 und 7 erfolgt, als Civilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10
Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen.
812.
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben.
Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staats-
behörden — Anstellungsbehörden — zu richten und zwar:
a) seitens der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter durch
Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
b) seitens der Angehörigen einer militärisch organisirten Gendarmerie oder Schutz-
mannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
c) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittel-
ung des heimathlichen Landwehr-Bezirkskommandos, welches jede eingehende
Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt.
13.
Die Militäranwärter sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder nach
dem Eintritt der Stellenerledigung insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle
erlangt und angetreten haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder
dauernde Unterstützung verbunden ist.
8 14.
Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver—
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle bezw.
den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
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