Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Be— 
schluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bezw. in den 
Civildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist. 
8 20. 
Stellenanwärter, welche sich noch im aktiven Militärdienst befinden, werden auf 
Veranlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde für die Dauer 
der Probezeit abkommandirt. Eine Verlängerung der letzteren über die im § 19 be- 
zeichneten Fristen hinaus ist unzulässig. 
21. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellen- 
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht 
weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren. 
8 22. 
Konkurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vorbe— 
haltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (8 13) ange— 
stellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze siungemäß An- 
wendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehe- 
maligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenan-- 
wärtern gegenüber, deren Gesammtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in 
dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurück- 
gelegte. 
Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäranwärtern ausschließlich 
vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vor- 
handen war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, welche 
nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine 
als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben nicht vor 
solchen qualifizirten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, welche in demselben 
Dienstzweige eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für 
die in § 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen 
bestimmten Dienstzweig und nicht nur für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist. 
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen höherer 
Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Bestimm- 
ungen. Der Besitz des Civilversorgungsscheins begründet dabei keinen Anspruch auf 
Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu un-
	        
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