Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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gunsten der Militäranwärter enthalten, vielmehr ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, 
daß denselben Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere 
Dienststellen geboten werde. 
Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in 
höhere Dienststellen die Gesammtdienstzeit entscheidend, so wird dieselbe für Militär- 
anwärter mindestens von dem Beginn der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweige 
ab berechnet. 
§ 23. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die 
Anstellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirks 
durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage H Mittheilung zu machen. 2% 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der * 
Vakanzenliste. 
8 24. 
Zur Kontrole darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern im Reichs— 
dienst vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren wird, ist 
außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet. 
Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An— 
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des 
Civilversorgungsscheins beizufügen. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung (§ 13) wird der Civilversorgungsschein 
selbst zu den Akten genommen. 
Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen Nicht- 
versorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus welcher diese Besetzung zum 
ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Erfordern dem Rechnungshof 
nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt 
worden ist. 
Die gleiche Verpflichtung, wie den Ressortchefs und dem Rechnungshofe, ist be- 
züglich der Stellen im Staatsdienst den obersten Verwaltungsbehörden oder nach An- 
ordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen 
Bundesstaaten aufzuerlegen. 
Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es 
eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 
8 25. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär— 
anwärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt
	        
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