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die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntniß, welches auf die zeitige Unfähig—
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde
oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge
hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen
Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat (§ 1). Anderrfalls ist
der Civilversorgungsschein derjeuigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militär-
anwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, welche im Civildienst
noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
8 26.
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf
eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffent—
licher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat.
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der
Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch
von der Militärbehörde (8§ 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses
wiedergebenden Vermerk versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militär-
anwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Be-
hörden überlassen.
§. 27.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen, als den im § 26
bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsschein zu vermerken,
bevor dessen Rückgabe erfolgt.
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den Mangel
an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungs-
gesuchs nicht verpflichtet.
8 28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies
gleichfalls in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
8 29.
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit
Pension (§ 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungscheins
findet in diesem Falle nicht statt.