Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntniß, welches auf die zeitige Unfähig— 
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde 
oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge 
hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen 
Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat (§ 1). Anderrfalls ist 
der Civilversorgungsschein derjeuigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militär- 
anwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, welche im Civildienst 
noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
8 26. 
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf 
eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffent— 
licher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat. 
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der 
Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch 
von der Militärbehörde (8§ 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses 
wiedergebenden Vermerk versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Be- 
hörden überlassen. 
§. 27. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen, als den im § 26 
bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, 
bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den Mangel 
an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter 
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungs- 
gesuchs nicht verpflichtet. 
8 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies 
gleichfalls in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
8 29. 
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit 
Pension (§ 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungscheins 
findet in diesem Falle nicht statt.
	        
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