Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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8 30. 
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt. 
31. 
Vorstehende Grundsätze treten mit dem 1. Oktober 1882, für Elsaß-Lothringen 
mit dem 1. Oktober 1884 in Kraft. 
  
Anlage A. 
  
Civilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Zuname, Charge und Truppentheil 2c.) ist gegenwärtiger Civilver- 
sorgungsschein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
...... Jahren.....Monaten 
ertheilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Civildienste bei den 
Ueichsbehörden, sowie den Staatebehörden aller Bundesstaaten 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von . . . . A . . Pf. monatlich. 
N. N., den . . fen 18 . .. 
(Stempel.) (Behörde, welche über den Anspruch auf den 
Alter: .. . . . Jahre. Civilversorgungsschein entschieden hat.) 
(A des Civilversorgungsscheins.) 
(der Invalidenliste.) (Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.) 
  
*) Die Civilversorgungsscheine — Anlage A bis C — sind in Form eines Buches, wie die Militärpässe, 
anzulegen. Die Vorderseite des Umschlages ist bei dem Civilversorgungsschein nach Anlage A mit einem großen, 
bei dem Civilversorgungsschein nach Anlage B mit einem kleinen Reichsadler zu versehen. Von den Civil- 
versorgungsscheinen sämmtlicher drei Gattungen erhalten diejenigen, welche für Unteroffiziere bestimmt sind, die 
nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine ausscheiden, einen Umschlag 
von rother, alle übrigen Civilversorgungsscheine aber einen solchen von blauer Farbe. Den Civilversorgungs- 
scheinen werden Nachrichten über den Bezug der Invalidenpension und die Versorgung der Militäranwärter 
vorgedruckt. 
  
1882. 22
	        
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