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VII. Zu § I2. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be-
stimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an welche
sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, welchen die Anstell-
ungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den
Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu
ziehende Reihenfolge bezeichnen.
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen
Bundesstaaten zuständigen Organen bestimmt.
IX. Zu § 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringens hervorgegangen werden
alle diejenigen betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden
Truppentheil angehört haben.
X. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechts ansprüche, sondern
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als
vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung
bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theil absolvirt ist.
Berlin, den 25. März 1882.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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Nr. 49. Bekanntmachung,
den Commissar für den Bau der Verlängerung der Hainsberg-Schmiedeberger
Secundäreisenbahn bis Kipsdorf und dessen Stellvertreter betreffend;
vom 26. Juni 1882.
Das Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Commissars für den Bau der Ver-
längerung der Hainsberg-Schmiedeberger Secundäreisenbahn bis Kipsdorf dem
Mitgliede der General-Direction der Staatseisenbahnen
Finanzrath Theodor Albrecht Schreiner in Dresden
übertragen und zu dessen Stellvertreter den Finanzassessor bei der General-Direction
der Staatseisenbahnen
Dr. Walther Friedrich Ernst Schelcher in Dresden
ernannt.
Dresden, den 26. Juni 1882.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Müller.