Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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VII. Zu § I2. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be- 
stimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an welche 
sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, welchen die Anstell- 
ungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den 
Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu 
ziehende Reihenfolge bezeichnen. 
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen 
Bundesstaaten zuständigen Organen bestimmt. 
IX. Zu § 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringens hervorgegangen werden 
alle diejenigen betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden 
Truppentheil angehört haben. 
X. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechts ansprüche, sondern 
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als 
vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung 
bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theil absolvirt ist. 
Berlin, den 25. März 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
– ——— —— — —— ——. 
Nr. 49. Bekanntmachung, 
den Commissar für den Bau der Verlängerung der Hainsberg-Schmiedeberger 
Secundäreisenbahn bis Kipsdorf und dessen Stellvertreter betreffend; 
vom 26. Juni 1882. 
Das Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Commissars für den Bau der Ver- 
  
längerung der Hainsberg-Schmiedeberger Secundäreisenbahn bis Kipsdorf dem 
Mitgliede der General-Direction der Staatseisenbahnen 
Finanzrath Theodor Albrecht Schreiner in Dresden 
übertragen und zu dessen Stellvertreter den Finanzassessor bei der General-Direction 
der Staatseisenbahnen 
Dr. Walther Friedrich Ernst Schelcher in Dresden 
ernannt. 
Dresden, den 26. Juni 1882. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller.
	        
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