— 151 —
Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1882.
Inhalt: Nr. 51. Verordnung, Aenderungen und Nachträge zur Ausführungsverordnung vom 29. Januar 1877
über die Gymnasien 2c. betr. S. 151. — Nr. 52. Bekanntmachung, die Lehr= und Prüfungsordnung
für die Gymnasien betr. S. 153.
Nr. 51. Verordnung,
Aenderungen und Nachträge zur Verordnung vom 29. Januar 1877 betreffend;
vom 8. Juli 1882.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Verordnung zu Ausführung des Gesetzes
vom 22. August 1876 über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 29. Januar
1877 (G.-u. V.-Bl. S. 43 fg.) hierdurch bestimmt:
1.
An Stelle der mit § 6 publicirten Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien,
Beilage A, tritt die mit Bekanntmachung vom heutigen Tage publicirte Lehr= und
Prüfungsordnung für die Gymnasien.
2.
Von der Theilnahme am Gesange kann der Director auch Dispensation ertheilen,
wenn der Mangel an Befähigung zum Singen von dem Gesanglehrer konstatirt wird.
Schüler der Oberprima können im letzten Vierteljahre vor dem Abgange von der
Theilnahme sowohl am Gesange, wie am Turnunterricht entbunden werden.
3.
8 10, Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Schulstrafen sind
1. nachdrücklicher Verweis vor der Klasse,
2. Anweisung eines besonderen Platzes während der Lehrstunde bei Schülern
der Unterklassen,
1882. 26
Zu 86.
Zu 88.
Zu § 10.