Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Zu § 11. 
Zu § 12. 
Zu § 14. 
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□ 
. Aufgabe einer häuslichen Strafarbeit, 
Klassenarrest in der Dauer einer Stunde mit zweckmäßiger Beschäftigung 
(bei mehr als einem Schüler unter Aussicht), 
5. Verweis durch den Direktor, 
6. Carcerstrafe bis zu zwei Stunden, 
7. Verweis vor der Conferenz, 
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Degradation, beziehentlich Entfernung von einem Ehrenamte in der Klasse, 
Cntziehung von Beneficien, besonders solcher, welche die Conferenz verleiht, 
z. B. Schulgelderlaß, Stipendien 2c., 
10. Carcerstrafe bis zu sechs Stunden unter zweckmäßiger Beschäftigung, 
11. Androhung der Entlassung (consilium abeundd), 
12. Entlassung (Dimission). 
4. 
Statt § 11, Absatz 5 wird bestimmt: 
1. Ferienarbeiten sind nur während der Sommerferien aufzugeben und der- 
gestalt zu beschränken, daß der Schüler mit Ausschluß der Sonn= und 
Festtage, täglich 1 bis höchstens 2 Stunden beschäftigt wird. 
2. Für alle übrigen Ferien fallen die Ferienaufgaben weg. Die Schüler sind 
aber zu angemessener Selbstbeschäftigung anzuleiten und anzuhalten. 
3. Der Ordinarius der Klasse hat vor Beginn der Sommerferien sämmtliche 
Aufgaben für die Klasse der Genehmigung des Direktors zu unterbreiten. 
4. Schülern, welche in der Ferienzeit längere Reisen unternehmen, oder einer 
Kur sich unterziehen, ist in Betreff dieser Aufgaben Nachsicht zu ertheilen. 
5. 
Die hier vorgeschriebene analoge Anwendung der Verordnung vom 3. April 1873 
gilt auch von der Verordnung, die Revision der Verordnung vom 3. April 1873 über 
Anlage und Einrichtung der Schulgebäude betreffend, vom 24. März 1879 (G.= u. V.-Bl. 
S. 100). 
6. 
Für die Verpflichtung der Lehrer sind nunmehr das Gesetz, die Form der Eides- 
leistung betreffend, vom 20. Februar 1879 (G.-u. V.-Bl. S. 51) und die Verordnung, 
die Verpflichtung der Staatsdiener und anderer, in öffentlicher Function stehender Per- 
sonen betreffend, vom 20. Februar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 53) zu beobachten.
	        
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