Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Hierbei wird bestimmt, daß auch Probelehrer, jedoch nur mittelst Handschlags, zu 
verpflichten sind. 
Dresden, den 8. Juli 1882. 
Minifterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler. 
  
Nr. 52. Bekanntmachung, 
die Lehr- und Prüfungsordnung für die Gymnasien betreffend; 
vom 8. Juli 1882. 
Mit Allerhöchster Genehmigung sind zu der mit der Verordnung zu Ausführung des 
Gesetzes vom 22. August 1876 über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 
29. Januar 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 43 fg.) 86, publicirten 
Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien 
mehrfache Aenderungen beschlossen worden. 
In Folge dieser Aenderungen erhält die Lehr= und Prüfungsordnung für die 
Gymnasien die nachstehende Fassung. 
Die neuen Bestimmungen derselben über den Lehrplan, insbesondere auch die über 
den Beginn des Unterrichts in der griechischen Sprache in Untertertia und die verstärkte 
Unsetzung der französischen Unterrichtsstunden in Quarta (88§ 17 und 20 der Lehr- 
ordnung) treten mit Beginn des Schuljahres 188 3 in Kraft. Die Ausführung der- 
selben ist aber schon in dem vorausgehenden Winterhalbjahr entsprechend vorzubereiten. 
Art und Umfang dieser Vorbereitung sind den besonderen Verhältnissen eines jeden 
Gymnasiums anzupassen. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
erwartet daher hierüber zunächst die gutachtlichen Berichte der Nectoren und sieht den- 
selben bis zum 15. September dieses Jahres entgegen. 
Alle übrigen Bestimmungen finden, soweit dies thunlich, sofortige Anwendung. 
Die bisherigen Vorschriften der Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien, 
soweit solche nicht in die neue Fassung ausgenommen worden sind, treten von den an- 
gegebenen Zeitpunkten an außer Kraft. 
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