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Besonders begabte und fleißige Schüler mögen, jedoch nur ausnahmsweise, eine
oder die andere Klasse schneller durchlaufen, während weniger begabte und unfleißige
Schüler, da nöthig, in einer und derselben Klasse den Cursus zweimal durchzumachen
verbunden sind.
In Unter= und Oberprima hat jeder Schüler je ein volles Jahr zu verbleiben und
kann nur mit Dispensation des Ministeriums vor Ablauf dieser Zeit zur Maturitäts-
prüfung zugelassen werden.
Wegen der bei den beiden Fürsten= und Landesschulen zu Meißen und Grimma zu
al. 1 und 2 eintretenden Ausnahmen vergleiche § 39, al. 2 des Gesetzes.
& 4. Sämmtliche 9 Klassen empfangen getrennten Unterricht. Trennung
Nur wenn die Unter= und Obersecunda und die Unter= und Oberprima, jede der der Klasse-
4 Klassen für sich, eine Schülerzahl unter 15 hat, soll es gestattet sein, die beiden
Secunden und die beiden Primen beim Unterrichte ganz oder theilweise zu combiniren.
&5. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Klassen wird durch § 40 Zahl und
Z Vertheilung
bestimmt. der Unterrichts-
Die Lehrstunden sind symmetrisch und so zu vertheilen, daß Montag, Dienstag, stunden.
Donnerstag und Freitag am Vor= und Nachmittage, Mittwoch und Sonnabend nur
am Vormittage unterrichtet wird. Außerdem sind die schwierigeren und wichtigeren
Lectionen auf die Morgenstunden, die Religionsstunden, soweit möglich, auf die erste
oder zweite Morgenstunde zu verlegen.
Die Schulstunden sind pünktlich mit 10 Minuten, nach der größeren Pause am
Vormittage mit 15 Minuten nach dem Glockenschlage zu beginnen und mit dem Glocken-
schlage zu schließen. Die erste Unterrichtsstunde am Morgen jedes Tages beginnt in
allen Klassen mit Gebet.
Ueber Vertheilung des Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Klassen und die Lehrziele
ist das Nähere in dem nachstehenden
Lehrplane
enthalten.
66. Der Religionsunterricht ist, damit die besonders bei diesem Unterrichte so Religions-
nöthige Einheit erzielt wird, in der Regel durch alle Klassen von demselben Lehrer, unterricht.
und nur da, wo der Umfang der Anstalt dies nicht gestattet, von mehreren Lehrern zu
ertheilen. Im letzteren Falle ist auf Uebereinstimmung in den Grundsätzen und im
Lehrgange zu achten.
Uebrigens soll derselbe in den Mittel= und Oberklassen nur von Lehrern ertheilt
werden, welche Theologie studirt und wenigstens das erste theologische Examen vor der
Prüfungscommission in Leipzig bestanden haben.