Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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ständniß der heiligen Schrift, Bekanntschaft mit den Hauptepochen der Geschichte der 
christlichen Kirche und ein Erfassen der Lehren der evangelischen Kirche in wissenschaft— 
licher Begründung vermittelt sein. 
K 9. Der Unterricht in der deutschen Sprache hat zu umfassen: Orthographie Deutsche 
und Grammatik; Stilbildung durch methodisch fortschreitende Aufgaben bis zu freien Sprache. 
Ausarbeitungen und Reden; Anleitung zu mündlicher Wohlredenheit durch den Vortrag 
auswendig gelernter prosaischer und poetischer Musterstücke und in den oberen Klassen 
durch freie Vorträge über Themata, welche dem Gedankenkreise der Schüler anzupassen 
sind, nach vorausgegangener Vorbereitung, beziehentlich schriftlicher Bearbeitung; Lectüre 
ausgewählter Stücke aus den hervorragendsten Werken unserer Nationalliteratur und 
im Anschluß daran die hauptsächlichsten Epochen der deutschen Literaturgeschichte. 
* 10. In Sexta wöchentlich 3 Stunden: Vertheilung 
Uebung der Lesefertigkeit. Die Lesestücke werden aus dem Lesebuche auf- P"f nteniht- 
gegeben, nachdem das zum Verständniß durchaus Nothwendige dazu bemerkt worden · 
ist, zuerst von dem Lehrer selbst in mustergiltiger Weise vorgelesen, in sprachlicher 
Beziehung durchgenommen und dann von einigen Schülern nachgelesen. Deutliche und 
reine (dialectfreie) Aussprache, richtiger und angemessener Vortrag ist dabei zu 
erstreben. 
Die Orthographie ist durch Anhalten zu richtiger Aussprache und zur Auf— 
merksamkeit bei dem Lesen, durch Dictate und durch Mittheilung der nöthigen Regeln 
einzuüben. 
Grammatik; Interpunetion. Die Wortarten und Wörterklassen, die Lehre 
von der Declination und Conjugation und von den Fällen, welche die Präpositionen 
regieren, sind mit Bezugnahme auf den begonnenen Unterricht im Lateinischen und mit 
möglichster Festhaltung der gleichen Terminologie an Lesestücken und bei Besprechung 
schriftlicher Arbeiten einzuüben; ingleichen ist die Lehre vom einfachen Satze nebst 
einigen wichtigen Conjunctionen durchzunehmen, besonders um daran zugleich die Haupt- 
regeln von der Interpunction einzuüben. 
Der mündliche Ausdruck wird, insoweit damit in dieser Klasse begonnen werden 
kann, durch Recitiren kleiner Gedichte und kurzer prosaischer Abschnitte aus dem Lese- 
buche, welche vorher sorgfältig zu erläutern sind, sowie durch Wiedererzählen von 
mündlich Vorerzähltem oder Gelesenem geübt. 
Schriftliche Uebungen: wöchentlich eine. Uebungen zur Anwendung des 
ertheilten grammatikalischen und orthographischen Unterrichts. Schriftliche Wiedergabe 
gelesener Stücke oder mündlicher Erzählungen. Dieselben wechseln je in der dritten 
Woche mit einem Dictate, welches der Lehrer gleich den schriftlichen Arbeiten zu 
corrigiren und durchzugehen hat.
	        
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