Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Censuren. 
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Die Aussetzung des Unterrichts während der Prüfungen ist auf das Nothwendigste 
zu beschränken, der Unterricht in den einzelnen Klassen daher nur an den Tagen aus- 
zusetzen, an welchen in diesen Klassen die Prüfung stattfindet. 
#54. Nach Beendigung des Examens wird jedem Schüler, nach den im ver- 
flossenen Semester gemachten Wahrnehmungen und den Ergebnissen des Examens, eine 
Censur gegeben über 
seinen Fleiß, 
seine Fortschritte 
und 
sein sittliches Betragen. 
Dem Censurwesen ist besondere Sorgfalt zu widmen. Von selbst versteht sich, daß 
bei der Censirung nicht blos die schriftliche, sondern auch die mündliche Leistung und 
nicht blos das Fehlerhafte, sondern auch das Gelungene zu beachten ist. Ausdrücklich 
ist aber vor ungebührlicher Bevorzugung des statistischen Princips bei der Censirung 
zu warnen. Auch dürfen speciell die Extemporalia nicht zur Hauptgrundlage der Censur 
gemacht werden. 
Jür Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen sind fünf Hauptcensurgrade mit den 
beigefügten Abstufungen anzunehmen: 
sehr gut (I, Ib), 
gut (Ha, II, IIb), 
genügend (IIa, III, III#h), 
wenig genügend (IV), 
ganz ungenügend (V). 
Die Censur über die Fortschritte wird nicht als Gesammtcensur, sondern nach den 
verschiedenen Unterrichtsgegenständen in Specialcensuren ertheilt, nämlich über 
Religionskenntnisse, 
deutsche 
lateinische 
griechische 
französische Sprache, 
hebräische 
englische 
Mathematik, 
Physik, 
Naturbeschreibung, 
Geographie, 
Geschichte, 
 
	        
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