Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Zeichnen, 
Schönschreiben, 
Singen, 
Turnen. 
Es erscheint zweckmäßig, auf den schriftlichen Censuren, welche den Eltern jedes 
Schülers zugesendet werden, wo Veranlassung gegeben ist, noch besondere Bemerkungen, 
z. B. über Schulversäumnisse, mangelhaften Privatfleiß, Vernachlässigung des Schülers 
in der Handschrift, zum Gelehrtenberufe ganz unzureichende oder auch für einzelne 
Fächer ausgezeichnete Fähigkeiten rc. beizufügen. 
Außerdem ist zu Johannis und vor Weihnachten in einer Conferenz der discipli- 
nelle und wissenschaftliche Stand jeder Klasse im Einzelnen zu besprechen und den Eltern 
derjenigen Schüler, über die besondere Klagen vorliegen, hiervon Nachricht zu geben. 
*55. Nach den im Laufe des Halbjahrs über die Fortschritte jedes Zöglings 
gemachten Wahrnehmungen in Verbindung mit dem Ergebniß der Prüfungen wird zu 
Michaelis die Versetzung der Schüler innerhalb ihrer Klassen, zu Ostern die Versetzung 
innerhalb derselben Klasse und in höhere Klassen durch das Lehrercollegium beschlossen 
und festgestellt. 
(Wegen ausnahmsweiser Versetzung in höhere Klassen vergl. § 3, Abs. 3.) 
Hinsichtlich solcher Schüler, welche bei geringen geistigen Fähigkeiten so wenig Fleiß 
zeigen, daß sie zwei halbe Jahre hintereinander in Fleiß und Durchschnittsleistungen 
die Censur „wenig genügend“ (IV) erhalten, sowie bei Schülern der oberen oder mitt- 
leren Klassen, welche zweimal den Jahrescursus derselben Klasse durchlaufen haben, 
ohne zur Versetzung in eine höhere Klasse reif zu sein, kann nach § 14, Abs. 2 des 
Gesetzes verfahren werden. Die Entlassung darf aber nur verfügt werden, wenn zuvor 
den Eltern unter Mittheilung der Gründe und unter Hinweis auf die sonst eintretende 
Entlassung, der Rath ertheilt worden, den Schüler freiwillig von der Anstalt wegzu- 
nehmen, dieser Rath jedoch ohne Erfolg geblieben ist. 
6 56. Zu Aufmunterung des Fleißes ist zu wünschen, daß nach den Osterprüf- 
ungen, dafern nicht nach Stiftungsbestimmungen auch zu anderer Zeit Prämien zu er- 
theilen sind, einige Bücherprämien an diejenigen Schüler vertheilt werden, welche sich 
in jeder Klasse durch Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen ausgezeichnet haben. 
§ 57. Jedes Gymnasium veröffentlicht zu Ostern am Schlusse des Jahrescursus 
ein Programm, welches in seiner ersten Abtheilung eine wissenschaftliche Abhandlung, 
und nach dieser eine Mittheilung über die im Laufe des Jahres bei der Schule statt- 
gefundenen Veränderungen und sonst bemerkenswerthen Ereignisse, ferner eine Namens- 
liste der Schüler aller Klassen, auch ein Verzeichniß der vorgetragenen Lehrgegenstände 
1882. 30 
Ver- 
setzungen. 
Prämien. 
Programm.
	        
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